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Verordnung (EU) 2018/1807 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union

Die Verordnung (EU) 2018/1807 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (“Verordnung „) gilt seit dem 28. Mai 2019 und ist einen weiterer Schritt zur Beseitigung aller unnötigen Hindernisse für den freien Datenverkehr in der EU.

    • Diese Verordnung zielt darauf ab, den freien Verkehr von Daten, die keine personenbezogenen Daten sind, in der Union zu gewährleisten, indem sie Vorschriften über Datenlokalisierungsauflagen, die Datenlokalisierung, die Verfügbarkeit von Daten für zuständige Behörden und der Übertragung von Daten für berufliche Nutzer festlegt.

      Die Verordnung zielt darauf ab, alle ungerechtfertigten Datenlokalisierungsauflagen  zu beseitigen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften enthalten sein könnten und die Übermittlung  von Daten in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates behindern oder verhindern würden. In Ausnahmefällen können die EU-Länder jedoch möglicherweise die Verkehr bestimmter Daten einschränken, dies ist jedoch nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt.

      Da diese Regelung für nicht personenbezogene Daten gilt, ist es wichtig zu verstehen, worin sich diese Datenart von personenbezogenen Daten unterscheidet..

    • Personenbezogene Daten sind alle Informationen , die mit einer bestimmten oder identifizierbaren Person in Verbindung gebracht werden können und gemäß den Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung, “DSGVO„) verarbeitet werden.

    • Nicht-personenbezogene Datensätze beziehen sich auf:

      • Daten, die nicht mit einer bestimmten oder identifizierbaren Person in Verbindung gebracht werden können, wie z. B. aggregierte und anonymisierte Datensätze, die für Big Data, Analysen, Daten über Präzisionslandwirtschaft, die helfen können, den Einsatz von Pestiziden und Wasser zu überwachen und zu optimieren, Daten über Wartungsbedarf von Industriegeräten, oder Daten zum Wetter verwendet werden;

      • Daten, die ursprünglich personenbezogene Daten waren, aber später anonymisiert wurden und nicht nicht mit einer bestimmten Person in Verbindung gebracht werden können.

      • Im Fall eines Datensatzes, der sowohl personenbezogene als auch nicht-personenbezogene Daten umfasst, gilt diese Verordnung (EU) 2018/1807 für den Teil des Datensatzes, der nicht personenbezogene Daten enthält.

        In vielen Fällen sind jedoch personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten in einem Datensatz untrennbar miteinander verbunden, wie beispielsweise im Fall des Steuerberichts eines Unternehmens, in denen Name und Telefonnummer des Geschäftsführers des Unternehmens angegeben sind. In den meisten Fällen gemischter Datensätze, die untrennbar miteinander verbunden sind, müssen Sie die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung  einhalten.

        Weitere Informationen über die Verordnung 2018/1807 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten finden Sie hier.

         

    • Verfahren zur Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten

      Die Verordnung enthält Regeln für den Datenaustausch mit den zuständigen Behörden. Die Daten müssen zur Verfügung gestellt werden, wenn eine zuständige Behörde eine berechtigten Antrag auf Zugang zu Ihren Daten stellt, auch wenn die Daten in einem anderen EU-Land verwaltet oder gespeichert werden. Was den grenzüberschreitenden Aspekt betrifft, so enthält die Verordnung ein besonderes Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden in Artikel 7.

      Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe ersucht, um gemäß dieser Verordnung Zugang zu Daten zu erlangen, so sollte sie über eine benannte einheitliche Anlaufstelle einen ordnungsgemäß begründeten Antrag an die einheitliche Anlaufstelle des betreffenden Mitgliedstaats richten, der eine schriftliche Darlegung der Gründe und der Rechtsgrundlagen für das Zugangsbegehren enthalten sollte.

      Die einheitliche Anlaufstelle, die vom Mitgliedstaat, um dessen Amtshilfe ersucht wird, benannt wurde, sollte die Übermittlung des Antrags an die jeweils zuständige Behörde in dem ersuchten Mitgliedstaat ermöglichen.

      Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit sollte die Behörde, der ein Antrag zugeleitet wird, unverzüglich die beantrage Amtshilfe leisten oder mitteilen, welche Schwierigkeiten sie hatte, dem Antrag nachzukommen bzw. die Gründe nennen, warum sie den Antrag ablehnt.

  • Einheitliche Anlaufstelle

    Der Föderale Öffentliche Dienst Politik & Unterstützung dient als nationales einheitliche Anlaufstelle für Anträge zum Zugang zu Daten gemäß der Verordnung 2018/1807 und stellt die Verbindung zu den einheitlichen Anlaufstellen der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Anwendung dieser Verordnung her.

    Der Föderale Öffentliche Dienst Politik & Unterstützung leitet Datenanfragen von zuständigen Behörden in anderen EU-Ländern an die entsprechenden zuständigen Behörden in Belgien weiter.

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