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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete

Inhaltsverzeichnis

  • Ihren Arbeitgeber informieren

    Wenn Sie schwanger sind, informieren Sie bitte schnellstmöglich Ihren Arbeitgeber hierüber.  Von diesem Zeitpunkt an tritt eine Reihe rechtlicher Schutzmaßnahmen betreffend Ihre Gesundheit und die Ihres ungeborenen Kindes in Kraft. 

    Während der Schwangerschaft bzw. in der Stillzeit können Sie beispielsweise nicht verpflichtet werden, mehr als 38 Stunden pro Woche zu arbeiten.

    Beschäftigungsverbot

    Ihr Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die Risiken am Arbeitsplatz für Ihre Sicherheit und Gesundheit sowie für die des ungeborenen Kindes zu bewerten.  Wenn tatsächlich Risiken bestehen, müssen Ihre Arbeitsbedingungen angepasst werden oder Sie können den Arbeitsplatz wechseln.

    Wenn diese Maßnahmen das Risiko nicht verringern, werden Sie von Amts wegen beurlaubt und sind somit für den erforderlichen Zeitraum von der Arbeit freigestellt.

    Weitere Informationen

    Weitere Details zum Mutterschutz.

     

  • Folgen

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: ja, aber Sie erhalten eine Entschädigung der Krankenkasse
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

    Statutarische Bedienstete und Personalmitglieder auf Probe

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst
    • Anspruch auf Gehalt: ja
    • Reduzierung Krankheitskapital: nein
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

Vorschriften