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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Voraussetzungen

    Wer hat Anspruch?

    • Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger
    • Vertragsbedienstete, die sich für diese Option entscheiden
       
    • Vater: Es muss eine Verbindung (zum Beispiel durch die Anerkennung) zwischen dem Baby und dem Vater vorliegen, aber es ist nicht erforderlich, dass sie unter einem Dach leben.
    • Mit-Mütter, die ein rechtliches Abstammungsverhältnis zum Kind haben. 

    Besteht lediglich ein rechtliches Abstammungsverhältnis zu einer Person (der Mutter), hat die Person, mit der die Mutter zusammenlebt, ebenfalls Anspruch auf den Urlaub.
    Adoptiert die Mit-Mutter anschließend das Kind, so wird der Geburtsurlaub vom Adoptionsurlaub abgezogen.

    Dauer

    Als statutarisches Personalmitglied, Personalmitglied auf Probe oder Mandatsträger erhalten Sie nach der Geburt Ihres Kindes 20 Tage umstandsbedingten Urlaub. Der zweite Elternteil, der nicht mit der Mutter zusammenlebt, hat ebenfalls Anspruch auf 20 Werktage.

    Vertragsbedienstete

    Als Vertragsbediensteter können Sie zwischen diesem umstandsbedingten Urlaub (öffentlicher Dienst) oder dem Geburtsurlaub des Privatsektors wählen.

    Das System des Privatsektors gewährt einen 20-tägigen Geburtsurlaub: 3 Tage werden vom Staat übernommen; die weiteren Tage werden von der Krankenkasse bezahlt (82 % des begrenzten Gehalts). Sie können den Urlaub in einzelne Tage aufteilen, aber müssen ihn innerhalb von vier Monaten nach der Geburt nehmen.

    Besteht nur ein rechtliches Abstammungsverhältnis gegenüber einer Person (der Mutter), so ist die Partnerschaft der Mit-Mutter mit der Mutter nachzuweisen (Eheschließungsurkunde, Nachweis über das gesetzliche Zusammenwohnen oder Auszug aus dem Bevölkerungsregister, aus dem die Eintragung unter derselben Adresse für einen ununterbrochenen Zeitraum vom mindestens drei Jahren vor der Geburt hervorgeht).

    Gilt für statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe, Mandatsträger und Vertragsbedienstete

    Der Geburtsurlaub wird bei der Geburt von Zwillingen nicht verdoppelt, da der Urlaub nicht nach Kinderzahl, sondern nach Ereignis bzw. den Umständen – in diesem Fall die Geburt – gewährt wird.

  • Folgen

    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst
    • Anspruch auf Gehalt: ja
    • Reduzierung Krankheitskapital: nein
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: Alle umstandsbedingten Urlaube – mit Ausnahme des Geburtsurlaubs (Privatsektor) – werden vollumfänglich vergütet. Die Vergütung der ersten drei Urlaubstage wird vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen; die weiteren Tage werden von der Krankenkasse entschädigt (82 % des begrenzten Gehalts).
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein