Geburtsurlaub
Der Geburtsurlaub ist ein Urlaub, den Sie nehmen können, nachdem in Ihrer Partnerschaft ein Kind geboren wurde.
Der Geburtsurlaub ist ein Urlaub, den Sie nehmen können, nachdem in Ihrer Partnerschaft ein Kind geboren wurde.
Besteht lediglich ein rechtliches Abstammungsverhältnis zu einer Person (der Mutter), hat die Person, mit der die Mutter zusammenlebt, ebenfalls Anspruch auf den Urlaub.
Adoptiert die Mit-Mutter anschließend das Kind, so wird der Geburtsurlaub vom Adoptionsurlaub abgezogen.
Als statutarisches Personalmitglied, Personalmitglied auf Probe oder Mandatsträger erhalten Sie nach der Geburt Ihres Kindes 20 Tage umstandsbedingten Urlaub. Der zweite Elternteil, der nicht mit der Mutter zusammenlebt, hat ebenfalls Anspruch auf 20 Werktage.
Als Vertragsbediensteter können Sie zwischen diesem umstandsbedingten Urlaub (öffentlicher Dienst) oder dem Geburtsurlaub des Privatsektors wählen.
Das System des Privatsektors gewährt einen 20-tägigen Geburtsurlaub: 3 Tage werden vom Staat übernommen; die weiteren Tage werden von der Krankenkasse bezahlt (82 % des begrenzten Gehalts). Sie können den Urlaub in einzelne Tage aufteilen, aber müssen ihn innerhalb von vier Monaten nach der Geburt nehmen.
Besteht nur ein rechtliches Abstammungsverhältnis gegenüber einer Person (der Mutter), so ist die Partnerschaft der Mit-Mutter mit der Mutter nachzuweisen (Eheschließungsurkunde, Nachweis über das gesetzliche Zusammenwohnen oder Auszug aus dem Bevölkerungsregister, aus dem die Eintragung unter derselben Adresse für einen ununterbrochenen Zeitraum vom mindestens drei Jahren vor der Geburt hervorgeht).
Der Geburtsurlaub wird bei der Geburt von Zwillingen nicht verdoppelt, da der Urlaub nicht nach Kinderzahl, sondern nach Ereignis bzw. den Umständen – in diesem Fall die Geburt – gewährt wird.