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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Mutterschaftsurlaub – Voraussetzungen und Dauer

    Als weibliches Personalmitglied haben Sie vor und nach der Geburt Ihres Kindes Anspruch auf Urlaub. Die Dauer dieses Urlaubs beträgt höchstens 15 Wochen bzw. – bei einer Mehrlingsgeburt – höchstens 19 Wochen. Ein Teil dieses Urlaubs ist gesetzlich vorgeschrieben, der restliche Teil ist freiwillig, stellt aber ein Recht dar.

    Vor der Geburt (pränatale Ruhe)

    Die pränatale Ruhe umfasst 6 Wochen (bei Mehrlingsgeburten 8 Wochen). Der Urlaub kann ab Woche 6 (bzw. 8) vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin genommen werden.

    Vor der Entbindung ist verpflichtend eine Woche Urlaub zu nehmen; die weiteren Wochen können nach der Entbindung genommen werden.  Ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin müssen Sie jegliche Arbeit einstellen. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht mehr auf der Arbeit behalten. Zur Festlegung dieses Zeitpunkts händigen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor der Entbindung ein ärztliches Attest mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin aus.

    Nach der Geburt (postnatale Ruhe)

    Die postnatale Ruhe umfasst 9 Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Entbindung. Wenn Sie am Tag der Entbindung noch auf der Arbeit waren, beginnt der neunwöchige Zeitraum mit dem Tag, der der Entbindung folgt.

    Sie sind zur Einhaltung der postnatalen Ruhe, welche ein Recht darstellt, verpflichtet. Während dieses Zeitraums darf Ihr Arbeitgeber Sie nämlich unter keinen Umständen wieder arbeiten lassen, auch wenn Sie dies selbst beantragen.  Der nicht in Anspruch genommene Teil der pränatalen Ruhe ist der Zeitraum, in dem Sie während der 6 Wochen (8 Wochen im Falle einer Mehrlingsgeburt) vor dem tatsächlichen Entbindungstermin weiterarbeiten, mit Ausnahme der letzten 7 Kalendertage vor diesem Termin. 

    Bestimmte Abwesenheitszeiträume werden mit Arbeitszeiten gleichgestellt:

    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger
    (KE 19.11.1998 Art. 28):

    Vertragsbedienstete
    (KE 11.10.1991)

    • Jahresurlaub
    • Feiertage und Ausgleichstage
    • Umstandsbedingter Urlaub
    • Auβerordentlicher Urlaub wegen höherer Gewalt
    • Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art
    • Vollständige Fernhaltung von der Arbeit
    • Abwesenheiten wegen Krankheit
    • Jahresurlaub
    • Feiertage und Ausgleichstage
    • Umstandsbedingter Urlaub
    • Urlaub aus zwingenden Gründen
    • Arbeitsunfähigkeitstage
    • Tage der vollständigen Fernhaltung von der Arbeit

     

     

    Die vollständige Liste ist dem Königlichen Erlass vom 11.10.1991 zu entnehmen, wobei die vorstehende Liste auf die für die Vertragsbediensteten des föderalen öffentlichen Verwaltungsdienstes geltende Urlaubsregelung beschränkt ist.

    Verlegung der pränatalen Ruhe

    Sie können dem postnatalen Urlaub den Teil der pränatalen Ruhe hinzufügen, den Sie nicht vor der Geburt genommen haben. Es handelt sich um höchstens 5 (oder 7) Wochen. Sie entscheiden selbst, wann Sie diese Möglichkeit nutzen möchten.

    Verlängerung der postnatalen Ruhe bei Mehrlingsgeburt

    Im Falle einer Mehrlingsgeburt können Sie beantragen, den verpflichtenden neunwöchigen postnatalen Urlaub, der bereits um die pränatale Ruhe verlängert wurde, um weitere zwei Wochen zu verlängern. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, diesen Urlaub zu nehmen.

    Besondere Situationen

    Spätgeburt

    Wenn Sie später als am voraussichtlichen Entbindungstermin entbinden, spricht man von einer Spätgeburt. Die pränatale Ruhe verlängert sich in diesem Fall automatisch bis zur tatsächlichen Entbindung, auch wenn Sie bereits sechs (oder acht) Wochen pränatale Ruhe in Anspruch genommen haben. Die Verlängerung, die über die sechs (bzw. acht) Wochen hinausgeht, kann nicht vom Guthaben der verpflichtenden postnatalen Ruhe (neun Wochen) abgezogen werden.
    Frühgeburt 

    Eine Verlegung der verpflichtenden pränatalen Ruhe auf den Zeitraum nach der postnatalen Ruhe ist in keinem Fall möglich. Sie können folglich nicht die Tage verlegen, an denen während des Zeitraums der sieben Tage vor der tatsächlichen Entbindung gearbeitet haben.
    Krankenhausaufenthalt des Neugeborenen

    Wenn Ihr Kind nach den sieben Tagen ab der Geburt einen Krankenhausaufenthalt macht, können Sie Ihren postnatalen Urlaub um die Dauer des Krankenhausaufenthalts nach den ersten sieben Tagen verlängern, wobei die Verlängerung höchstens 24 Tage betragen darf.

    Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs

    Sie können die letzten beiden Wochen Ihres Mutterschaftsurlaubs in Tage postnataler Ruhe umwandeln, der innerhalb von acht Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit genommen werden muss. Der Antrag auf Umwandlung muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der verpflichtenden postnatalen Ruhe gestellt werden.

    Tabellarische Übersicht

    Tabellarische Übersicht über die Mutterschaftsurlaubstage

    Dauer der pränatalen und postnatalen Ruhe

    Gewöhnlicher Mutterschaftsurlaub

    Mutterschaftsurlaub bei Mehrlingsgeburt

    Pränatale Ruhe

    6 Wochen

    8 Wochen

    Verpflichtend

    1 Wochen

    1 Wochen

    Optional

    5 Wochen

    7 Wochen

    Postnatale Ruhe

    9 Wochen

    9 Wochen + 2 Wochen zusätzlicher Ruhe auf Antrag des Bediensteten

    Mindestgesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs

    10 Wochen (1 Woche verpflichtender pränataler Ruhe + 9 Wochen postnataler Ruhe)

    10 Wochen (1 Woche verpflichtender pränataler Ruhe + 9 Wochen postnataler Ruhe)

    Höchstgesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs

    15 Wochen (6 Wochen pränataler Ruhe + 9 Wochen postnataler Ruhe)

    19 Wochen (8 Wochen pränataler Ruhe + 9 Wochen postnataler Ruhe + 2 Wochen zusätzlicher Ruhe)

    Verlängerung der postnatalen Ruhe bei Krankenhausaufenthalt des Neugeborenen

    Im Falle eines Krankenhausaufenthalt des Neugeborenen nach den ersten sieben Tagen ab der Geburt haben Sie die Möglichkeit, Ihre postnatale Ruhe um die Dauer des Krankenhausaufenthalts des Kindes nach den sieben ersten Tagen zu verlängern, wobei die Verlängerung höchstens 24 Tage betragen darf.

     

  • Folgen

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: Nein.
    • Aber Mutterschaftsgeld
      • während der ersten 30 Tage: 82 % der Vergütung
      • ab dem 31. Tag: 75 % der Vergütung, allerdings nur bis zur für Krankheits- bzw. Invaliditätsbeihilfen geltende Grenze
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung des Jahresurlaubs: nein

    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst
    • Anspruch auf Gehalt: ja
    • Reduzierung des Krankheitskapitals: nein
    • Reduzierung des Jahresurlaubs: nein
  • Kontakt

Vorschriften

  • Koninklijk besluit van 11 oktober 1991

    Koninklijk besluit van 11 oktober 1991 tot gelijkstelling van sommige periodes met periodes van arbeid met het oog op de verlenging van de periode van arbeidsonderbreking na de...
  • Koninklijk besluit van 19 november 1998

    Koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen Gecoördineerde versie
  • Koninklijk besluit van 14 april 2009

    Koninklijk besluit van 14 april 2009 tot uitvoering van artikel 39, derde lid, laatste zin, van de arbeidswet van 16 maart 1971 Gecoördineerde versie (Justel)