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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Wann kann der umgewandelte Mutterschaftsurlaub genommen werden?

    Als Vater haben Sie Anspruch auf diesen Urlaub, um im Falle eines Krankenhausaufenthalts der Mutter des Kindes oder bei ihrem Tod die Betreuung Ihres Kindes sicherzustellen.

    • Im Falle des Todes der Mutter haben Sie Anspruch auf einen Urlaub, dessen Länge dem Mutterschaftsurlaub entspricht, der nicht von der Mutter genommen wurde. Um diesen Urlaub in Anspruch zu nehmen, müssen Sie Ihren Dienst schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod der Mutter in Kenntnis setzen. Dem Antrag ist ein Auszug aus der Sterbeurkunde beizufügen.
    • Im Falle eines Krankenhausaufenthalt der Mutter können Sie unter zwei Voraussetzungen einen umgewandelten Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen:
      • wenn der Neugeborene das Krankenhaus verlassen hat
      • wenn der Krankenhausaufenthalt der Mutter über die sieben Tage nach dem Datum der Entbindung hinausgeht

    Sie müssen eine Bescheinigung einreichen, auf der das Datum der Entbindung, das Datum, an dem der Neugeborene das Krankenhaus verlassen hat, und die Dauer des Krankenhausaufenthalts, welcher die sieben Tage nach der Entbindung überschreitet, angegeben sind.

    Der umgewandelte Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am siebten Tag nach dem Tag der Entbindung; er endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Krankenhausaufenthalt der Mutter endet, spätestens jedoch zum Ende des Mutterschaftsurlaubs, der von der Mutter nicht genommen wurde.

  • Folgen

    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst
    • Anspruch auf Gehalt: ja
    • Reduzierung des Krankheitskapitals: nein
    • Reduzierung des Jahresurlaubs: nein

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: nein
    • Entschädigungen: ja
    • Höhe der Entschädigung:
      • bei Krankenhausaufenthalt der Mutter: 60 % Ihres Bruttogehalts (bis zur Lohngrenze)
      • im Falle des Todes der Mutter: Die Entschädigung wird auf Grundlage Ihres Gehalts und zum gleichen Satz wie bei der Mutterschaftsruhe berechnet:
        • während der ersten 30 Tage: 82 % der Vergütung
        • ab dem 31. Tag: 75 % der Vergütung, bis zur für Krankheits- bzw. Invaliditätsbeihilfen geltende Grenze
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung des Jahresurlaubs: nein