Elternurlaub
Bei dem Elternurlaub handelt es sich um einen Urlaub, den Sie nach einer Geburt nehmen können. Es bestehen zwei Formen von Elternurlaub: der unbezahlten Elternurlaub und die Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub.
Bei dem Elternurlaub handelt es sich um einen Urlaub, den Sie nach einer Geburt nehmen können. Es bestehen zwei Formen von Elternurlaub: der unbezahlten Elternurlaub und die Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub.
Es bestehen zwei Formen von Urlaub mit der Bezeichnung „Elternurlaub“:
Sie können die beiden Urlaubsregelungen (3 Monate + 4 Monate = 7 Monate Abwesenheit in Vollzeit) hintereinander in Anspruch nehmen oder auf mehrere Zeiträume innerhalb Ihrer Berufslaufbahn (ohne Überschreitung der Höchstdauer) aufteilen
Es ist ausgeschlossen, beide Urlaubsregelungen gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, da Sie sich nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Verwaltungssituationen befinden können. Sie können nicht für denselben Zeitraum in einer Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub und in unbezahltem Elternurlaub sein (z. B. Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit und unbezahlter Halbzeitelternurlaub = eine vollständige Abwesenheit ist ausgeschlossen).
In diesem Fall müssen Sie einen Vollzeiturlaub beantragen – entweder eine Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub oder einen unbezahlten Elternurlaub.
Nach der Geburt oder Adoption eines Kindes können Sie unbezahlten Elternurlaub nehmen.
Der Urlaub muss erfolgen, bevor das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht hat.
Für jedes Kind mit Behinderung – unabhängig vom Alter des Kindes – können Sie in den folgenden Fällen unbezahlten Elternurlaub nehmen:
Dieser Urlaub ist schriftlich zwei Monate im Voraus zu beantragen, es sei denn, Ihre Organisation akzeptiert eine kürzere Frist. Hierbei ist das Datum des Urlaubsbeginns und die Dauer des Urlaubs anzugeben.
In Ihrem Antrag müssen außerdem die Tage, an denen Sie zu Hause bleiben wollen, angegeben werden. Der leitende Beamte (oder sein Beauftragter) genehmigen den Urlaub und legen Ihren Arbeitskalender fest. Wenn Sie mit dem Arbeitskalender nicht einverstanden sind, können Sie von Ihren Urlaubsantrag absehen.
Der Arbeitskalender kann vom leitenden Beamten bzw. seinem Beauftragten an die Bedürfnisse des Dienstes bzw. an Ihren Antrag angepasst werden. Eine entsprechende Anpassung muss Ihnen zwei Monate im Voraus mitgeteilt werden. Eine vorübergehende Anpassung des Arbeitskalenders ist im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrem funktionellen Vorgesetzten möglich.
Eine Verlängerung kann von Ihnen mindestens einen Monat vor Ablauf des laufenden Urlaubszeitraums gestellt werden.
Sie können unbezahlten Elternurlaub gemäß einer oder mehrerer der nachstehenden Möglichkeiten nehmen:
Wenn Sie mehrere Möglichkeiten kombinieren möchten, müssen Sie berücksichtigen, dass ein Monat Vollzeiturlaub zwei Monaten Halbzeitbeschäftigung oder fünf Monaten um ein Fünftel reduzierter Beschäftigung entspricht.
Im Rahmen dieses unbezahlten Urlaubs können Sie Ihre Arbeitszeit nicht um ein Zehntel reduzieren, um beispielsweise jeden Mittwochnachmittag einen halben Tag oder alle zwei Wochen einen ganzen Tag frei zu nehmen. Dies ist nur im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub möglich.
Reduzierung um ein Fünftel: Die Leistungen werden in ganzen Tagen, Halbtagen oder Stunden berechnet, die über eine Woche verteilt werden können.
Reduzierung um die Hälfte: Die Leistungen werden in ganzen Tagen, Halbtagen oder Stunden berechnet, die über eine Woche oder einen Monat verteilt werden können. Beispiel: Eine Einelternfamilie, die den Regeln der gemeinsamen Elternschaft und den Regeln für die Ferien unterliegt, kann beispielsweise in den ersten beiden Juliwochen und den ersten beiden Augustwochen Halbzeitelternurlaub nehmen.