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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen zum Elternurlaub

    Es bestehen zwei Formen von Urlaub mit der Bezeichnung „Elternurlaub“:

    • Unbezahlter Elternurlaub, ohne Einfluss auf die Reduzierung des Jahresurlaubs, zu der Sie auf dieser Seite weitere Informationen finden.
    • Die Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub: Diese Laufbahnunterbrechung umfasst die Auszahlung einer Prämie des LFA und die Reduzierung des Jahresurlaubs.

    Sie können die beiden Urlaubsregelungen (3 Monate + 4 Monate = 7 Monate Abwesenheit in Vollzeit) hintereinander in Anspruch nehmen oder auf mehrere Zeiträume innerhalb Ihrer Berufslaufbahn (ohne Überschreitung der Höchstdauer) aufteilen

    Es ist ausgeschlossen, beide Urlaubsregelungen gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, da Sie sich nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Verwaltungssituationen befinden können. Sie können nicht für denselben Zeitraum in einer Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub und in unbezahltem Elternurlaub sein (z. B. Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit und unbezahlter Halbzeitelternurlaub = eine vollständige Abwesenheit ist ausgeschlossen).
    In diesem Fall müssen Sie einen Vollzeiturlaub beantragen – entweder eine Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub oder einen unbezahlten Elternurlaub.

    Elternurlaub nehmen – Voraussetzungen

    Nach der Geburt oder Adoption eines Kindes können Sie unbezahlten Elternurlaub nehmen.
    Der Urlaub muss erfolgen, bevor das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht hat. 
    Für jedes Kind mit Behinderung – unabhängig vom Alter des Kindes – können Sie in den folgenden Fällen unbezahlten Elternurlaub nehmen:

    • wenn das Kind von einer körperlichen oder geistigen Behinderung von 66 % betroffen ist
    • wenn das Kind an einer Erkrankung leidet, die dazu führt, dass mindestens vier Punkte in Pfeiler I der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung anerkannt werden
    • wenn das Kind an einer Erkrankung leidet, die dazu führt, dass mindestens neun Punkte in allen drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle anerkannt werden

    Antragstellung und Dauer

    Dieser Urlaub ist schriftlich zwei Monate im Voraus zu beantragen, es sei denn, Ihre Organisation akzeptiert eine kürzere Frist. Hierbei ist das Datum des Urlaubsbeginns und die Dauer des Urlaubs anzugeben.

    In Ihrem Antrag müssen außerdem die Tage, an denen Sie zu Hause bleiben wollen, angegeben werden. Der leitende Beamte (oder sein Beauftragter) genehmigen den Urlaub und legen Ihren Arbeitskalender fest. Wenn Sie mit dem Arbeitskalender nicht einverstanden sind, können Sie von Ihren Urlaubsantrag absehen.

    Der Arbeitskalender kann vom leitenden Beamten bzw. seinem Beauftragten an die Bedürfnisse des Dienstes bzw. an Ihren Antrag angepasst werden. Eine entsprechende Anpassung muss Ihnen zwei Monate im Voraus mitgeteilt werden. Eine vorübergehende Anpassung des Arbeitskalenders ist im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrem funktionellen Vorgesetzten möglich.

    Eine Verlängerung kann von Ihnen mindestens einen Monat vor Ablauf des laufenden Urlaubszeitraums gestellt werden.

    Wie kann der Urlaub genommen werden?

     Sie können unbezahlten Elternurlaub gemäß einer oder mehrerer der nachstehenden Möglichkeiten nehmen:

    • Vollzeit, drei Monate lang. Sie können den Urlaub in Monate aufteilen.
    • Halbzeit (bei einer Vollzeitstelle), sechs Monate lang. Dieser Urlaub kann in Zeiträume von zwei Monaten oder einem Vielfachen von zwei Monaten aufgeteilt werden.
    • Mit einer Reduzierung um ein Fünftel (bei einer Vollzeitstelle). Dieser Urlaub kann in Zeiträume von fünf Monaten oder einem Vielfachen von fünf Monaten aufgeteilt werden.

    Wenn Sie mehrere Möglichkeiten kombinieren möchten, müssen Sie berücksichtigen, dass ein Monat Vollzeiturlaub zwei Monaten Halbzeitbeschäftigung oder fünf Monaten um ein Fünftel reduzierter Beschäftigung entspricht.

    Anmerkung

    Im Rahmen dieses unbezahlten Urlaubs können Sie Ihre Arbeitszeit nicht um ein Zehntel reduzieren, um beispielsweise jeden Mittwochnachmittag einen halben Tag oder alle zwei Wochen einen ganzen Tag frei zu nehmen. Dies ist nur im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub möglich.

    Leistungen

    Reduzierung um ein Fünftel: Die Leistungen werden in ganzen Tagen, Halbtagen oder Stunden berechnet, die über eine Woche verteilt werden können.
    Reduzierung um die Hälfte: Die Leistungen werden in ganzen Tagen, Halbtagen oder Stunden berechnet, die über eine Woche oder einen Monat verteilt werden können. Beispiel: Eine Einelternfamilie, die den Regeln der gemeinsamen Elternschaft und den Regeln für die Ferien unterliegt, kann beispielsweise in den ersten beiden Juliwochen und den ersten beiden Augustwochen Halbzeitelternurlaub nehmen.

  • Folgen

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: nein
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst
    • Anspruch auf Gehalt: nein
    • Reduzierung Krankheitskapital: nein
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

Vorschriften

  • Koninklijk besluit van 19 november 1998

    Koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen Gecoördineerde versie
  • Wet van 13 april 2011 

    Wet van 13 april 2011 tot afschaffing van de beperkingen op de leeftijd van het gehandicapte kind inzake ouderschapsverlof Belgisch Staatsblad van 10 mei 2011