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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Adoptionsurlaub – Allgemeines

    Wenn Sie ein Kind adoptieren, haben Sie Anspruch auf Adoptionsurlaub. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nachdem, ob Sie Vertrags- oder statutarischer Bediensteter, Personalmitglied auf Probe oder Mandatsträger sind.

    Vertragsbedienstete

    Wenn Sie als Vertragsbediensteter ein minderjähriges Kind adoptieren, haben Sie Anspruch auf Adoptionsurlaub.

    Sie können zwischen Adoptionsurlaub vom Typ Privatsektor und Adoptionsurlaub vom Typ öffentlicher Sektor wählen. Eine Kumulierung dieser beiden Arten von Urlaub ist jedoch nicht zulässig.

    Adoptionsurlaub – System des Privatsektors für Vertragsbedienstete

    Dauer und Voraussetzungen

    Maximal 6 Wochen je Adoptivelternteil, unabhängig vom Alter des minderjährigen Kindes. Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder verlängert sich die Dauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen je Adoptivelternteil.

    Im Zeitraum 2019–2027 wird dieser Urlaub dann für den Adoptivelternteil bzw. für beide Adoptiveltern zusammen wie folgt verlängert:

    • um 3 Wochen ab dem 1. Januar 2023
    • um 4 Wochen ab dem 1. Januar 2025
    • um 5 Wochen ab dem 1. Januar 2027

    Wenn es zwei Adoptiveltern gibt, werden die zusätzlichen Wochen unter ihnen aufgeteilt.

    Der Adoptionsurlaub kann nicht in Wochen aufgeteilt werden und muss innerhalb von zwei Monaten nach der Eintragung des Kindes in das Bevölkerungsregister beginnen. Eine Ausnahme bildet die internationalen Adoption, bei der die Adoptiveltern vor der tatsächlichen Ankunft des Kindes in Belgien vier Wochen Adoptionsurlaub nehmen können.

    Mandatsträger, statutarische Bedienstete und Personalmitglieder auf Probe

    Adoptionsurlaub – System des öffentlichen Sektors

    Dieser Urlaub ist für statutarische Bedienstete und Personalmitglieder auf Probe sowie Mandatsträger bestimmt. Vertragsbedienstete können zwischen dem System des Privatsektors und dem System des öffentlichen Sektors wählen.
    Sie haben Anspruch auf diesen Urlaub, wenn Sie ein Kind adoptieren. Sie haben keinen Anspruch auf Adoptionsurlaub, wenn Sie das Kind Ihres Partners adoptieren (Stiefelternadoption).

    Voraussetzungen

    Das Kind, das Sie adoptieren, muss unter 18 Jahre alt sein. Die Höchstdauer des Urlaubs wird verdoppelt, wenn das adoptierte Kind behindert ist. Bei der Adoption mehrerer Kinder erhält jeder Elternteil zwei zusätzliche Urlaubswochen.

    Dauer

    Höchstdauer sechs Wochen (oder acht Wochen im Falle einer gleichzeitigen Adoption mehrerer Kinder) 

    Dauer des Adoptionsurlaubs

    Je Elternteil

    Höchstdauer sechs Wochen (oder acht Wochen im Falle einer gleichzeitigen Adoption mehrerer Kinder (Höchstalter 18 Jahre))

    zusätzliche Wochen, die unter
    den Adoptiveltern aufgeteilt werden

    Höchstdauer
    bei Einelternfamilie

    Höchstdauer (je Familie) bei zwei Adoptiveltern (*)

    Ab dem 1.1.2023

    3 Wochen

    6+3 = 9 Wochen

    6+6+3 = 15 Wochen

    Ab dem 1.1.2025

    4 Wochen

    6+4 = 10 Wochen

    6+6+4 = 16 Wochen

    Ab dem 1.1.2027

    5 Wochen

    6+5 = 11 Wochen

    6+6+5 = 17 Wochen

     

     

     

     

    (*) Wenn eine Adoptivfamilie aus zwei Adoptiveltern besteht, teilen diese die zusätzlichen Wochen unabhängig von ihrem Status (selbstständig, Arbeitnehmer oder Beamter) untereinander auf. Das Personalmitglied teilt diese Aufteilung seiner Dienstbehörde im Wege einer ehrenwörtlichen Erklärung mit.

    In der Praxis

    Sie können diesen Urlaub in Wochen aufteilen. Sie müssen ihn spätestens innerhalb von sieben Monaten nach der Adoption des Kindes durch Ihre Familie nehmen. Bei einer internationalen Adoption können Sie bis zu vier Wochen dieses Urlaubs vor der tatsächlichen Adoption des Kindes durch Ihre Familie nehmen.

    Einen Monat vor Beginn Ihres Urlaubs teilen Sie über die in der Personalabteilung oder der P&O-Betreuung verfügbaren Hilfsmittel mit, wann und wie lange Sie Urlaub nehmen. Wenn Sie vorher Urlaub nehmen, müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen zentralen Dienststelle der Gemeinschaft vorlegen, in der bestätigt wird, dass Ihnen das Kind zugewiesen wurde. Um den Resturlaub zu nehmen, müssen Sie eine Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass das Kind im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen ist. Wenn Sie als Mitelternteil ein Kind adoptieren, für das Sie bereits einen umstandsbedingten Urlaub oder Geburtsurlaub genommen haben, wird dieser Urlaub vom Adoptionsurlaub abgezogen. Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird um die Anzahl der Wochen des Aufnahmeurlaubs gekürzt, den Sie bereits für das gleiche Kind in Anspruch genommen haben.
     

  • Folgen

    Folgen für das System des Privatsektors

    • Anspruch auf Gehalt: nein, außer für die ersten drei Tage des Urlaubs. Für die folgenden Tage erhält das Personalmitglied eine Entschädigung von der Krankenkasse.
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung des Jahresurlaubs: nein
    • Der Adoptionsurlaub ist eine Urlaubsregelung, die die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab dem Alter von 50 bzw. 55 Jahren aussetzt.

    Folgen für das System des öffentlichen Sektors

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: ja
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung des Jahresurlaubs: nein
    • Der Adoptionsurlaub ist eine Urlaubsregelung, die die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab dem Alter von 50 bzw. 55 Jahren aussetzt.

    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe, Mandatsträger

    • Anspruch auf Gehalt: aktiver Dienst
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung des Jahresurlaubs: nein
    • Reduzierung des Krankheitsurlaubs: nein
    • Der Adoptionsurlaub ist eine Urlaubsregelung, die die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab dem Alter von 50 bzw. 55 Jahren aussetzt.

Vorschriften

  • Wet van 3 juli 1978

    Wet van 3 juli 1978 betreffende de arbeidsovereenkomsten Gecoördineerde versie (Justel)
  • Koninklijk besluit van 19 november 1998

    Koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen Gecoördineerde versie