Adoptionsurlaub
Wenn Sie ein Kind adoptieren, haben Sie Anspruch auf Adoptionsurlaub. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nachdem, ob Sie Vertrags- oder statutarischer Bediensteter, Personalmitglied auf Probe oder Mandatsträger sind.
Wenn Sie ein Kind adoptieren, haben Sie Anspruch auf Adoptionsurlaub. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nachdem, ob Sie Vertrags- oder statutarischer Bediensteter, Personalmitglied auf Probe oder Mandatsträger sind.
Wenn Sie ein Kind adoptieren, haben Sie Anspruch auf Adoptionsurlaub. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nachdem, ob Sie Vertrags- oder statutarischer Bediensteter, Personalmitglied auf Probe oder Mandatsträger sind.
Wenn Sie als Vertragsbediensteter ein minderjähriges Kind adoptieren, haben Sie Anspruch auf Adoptionsurlaub.
Sie können zwischen Adoptionsurlaub vom Typ Privatsektor und Adoptionsurlaub vom Typ öffentlicher Sektor wählen. Eine Kumulierung dieser beiden Arten von Urlaub ist jedoch nicht zulässig.
Maximal 6 Wochen je Adoptivelternteil, unabhängig vom Alter des minderjährigen Kindes. Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder verlängert sich die Dauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen je Adoptivelternteil.
Im Zeitraum 2019–2027 wird dieser Urlaub dann für den Adoptivelternteil bzw. für beide Adoptiveltern zusammen wie folgt verlängert:
Wenn es zwei Adoptiveltern gibt, werden die zusätzlichen Wochen unter ihnen aufgeteilt.
Der Adoptionsurlaub kann nicht in Wochen aufgeteilt werden und muss innerhalb von zwei Monaten nach der Eintragung des Kindes in das Bevölkerungsregister beginnen. Eine Ausnahme bildet die internationalen Adoption, bei der die Adoptiveltern vor der tatsächlichen Ankunft des Kindes in Belgien vier Wochen Adoptionsurlaub nehmen können.
Dieser Urlaub ist für statutarische Bedienstete und Personalmitglieder auf Probe sowie Mandatsträger bestimmt. Vertragsbedienstete können zwischen dem System des Privatsektors und dem System des öffentlichen Sektors wählen.
Sie haben Anspruch auf diesen Urlaub, wenn Sie ein Kind adoptieren. Sie haben keinen Anspruch auf Adoptionsurlaub, wenn Sie das Kind Ihres Partners adoptieren (Stiefelternadoption).
Das Kind, das Sie adoptieren, muss unter 18 Jahre alt sein. Die Höchstdauer des Urlaubs wird verdoppelt, wenn das adoptierte Kind behindert ist. Bei der Adoption mehrerer Kinder erhält jeder Elternteil zwei zusätzliche Urlaubswochen.
Höchstdauer sechs Wochen (oder acht Wochen im Falle einer gleichzeitigen Adoption mehrerer Kinder)
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Dauer des Adoptionsurlaubs |
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Je Elternteil |
Höchstdauer sechs Wochen (oder acht Wochen im Falle einer gleichzeitigen Adoption mehrerer Kinder (Höchstalter 18 Jahre)) |
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zusätzliche Wochen, die unter |
Höchstdauer |
Höchstdauer (je Familie) bei zwei Adoptiveltern (*) |
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Ab dem 1.1.2023 |
3 Wochen |
6+3 = 9 Wochen |
6+6+3 = 15 Wochen |
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Ab dem 1.1.2025 |
4 Wochen |
6+4 = 10 Wochen |
6+6+4 = 16 Wochen |
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Ab dem 1.1.2027 |
5 Wochen |
6+5 = 11 Wochen |
6+6+5 = 17 Wochen |
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(*) Wenn eine Adoptivfamilie aus zwei Adoptiveltern besteht, teilen diese die zusätzlichen Wochen unabhängig von ihrem Status (selbstständig, Arbeitnehmer oder Beamter) untereinander auf. Das Personalmitglied teilt diese Aufteilung seiner Dienstbehörde im Wege einer ehrenwörtlichen Erklärung mit.
Sie können diesen Urlaub in Wochen aufteilen. Sie müssen ihn spätestens innerhalb von sieben Monaten nach der Adoption des Kindes durch Ihre Familie nehmen. Bei einer internationalen Adoption können Sie bis zu vier Wochen dieses Urlaubs vor der tatsächlichen Adoption des Kindes durch Ihre Familie nehmen.
Einen Monat vor Beginn Ihres Urlaubs teilen Sie über die in der Personalabteilung oder der P&O-Betreuung verfügbaren Hilfsmittel mit, wann und wie lange Sie Urlaub nehmen. Wenn Sie vorher Urlaub nehmen, müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen zentralen Dienststelle der Gemeinschaft vorlegen, in der bestätigt wird, dass Ihnen das Kind zugewiesen wurde. Um den Resturlaub zu nehmen, müssen Sie eine Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass das Kind im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen ist. Wenn Sie als Mitelternteil ein Kind adoptieren, für das Sie bereits einen umstandsbedingten Urlaub oder Geburtsurlaub genommen haben, wird dieser Urlaub vom Adoptionsurlaub abgezogen. Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird um die Anzahl der Wochen des Aufnahmeurlaubs gekürzt, den Sie bereits für das gleiche Kind in Anspruch genommen haben.