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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Voraussetzungen für den Aufnahmeurlaub

    In folgenden Fällen können Sie Aufnahmeurlaub nehmen:

    • wenn Sie die Pflegevormundschaft für ein Kind unter zehn Jahren ausüben
    • wenn Sie einen Minderjährigen in Ihre Familie aufnehmen, nachdem eine gerichtliche Entscheidung zur Unterbringung in einer Pflegefamilie ergangen ist

    Der Aufnahmeurlaub beträgt bis zu sechs Wochen für ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder bis zu vier Wochen in allen anderen Fällen. Die maximale Dauer des Aufnahmeurlaubs wird verdoppelt, wenn das Pflegekind behindert ist.

    Der Aufnahmeurlaub muss an dem Tag beginnen, an dem das Kind tatsächlich in Ihre Familie aufgenommen wird. Sie können den Urlaub nicht aufteilen.

    Der Aufnahmeurlaub versteht sich abzüglich der Anzahl der Tage des Aufnahmebetreuungsurlaubs, die bereits im selben Kalenderjahr für dasselbe Kind in Anspruch genommen wurden.
     

  • Folgen

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: ja
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst
    • Anspruch auf Gehalt: ja
    • Reduzierung Krankheitskapital: nein
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

Vorschriften

Koninklijk besluit van 19 november 1998

Koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen Gecoördineerde versie