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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Sie können 6 Werktage Pflegebetreuungsurlaub nehmen, wenn ein Minderjähriger oder eine Person mit Behinderung von einem Gericht, einem von der Gemeinschaft anerkannten Pflegedienst oder der Jugendhilfe, dem „Comité Bijzondere Jeugdbijstand“ oder dem „Jugendhilfedienst“ in Ihre Familie aufgenommen wird.

    Es gibt keine Altersgrenze für das Pflegekind bzw. die Person in Pflegschaft.

    Der Urlaub kann für bestimmte Verpflichtungen, Aufträge und Situationen genommen werden:

    • Anhörungen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die für die Pflegefamilie zuständig sind
    • Kontakte der Pflegeeltern oder der Pflegefamilie zu den leiblichen Eltern oder anderen Personen, die für das Pflegekind bzw. die Person in Pflegschaft wichtig sind
    • Kontakte mit dem Unterbringungsdienst

    Vertragsbedienstete können zwischen dem System des öffentlichen Sektors und dem durch das Gesetz über die Arbeitsverträge geregelten System (Privatsektor) wählen. Der Pflegebetreuungsurlaub versteht sich abzüglich der Anzahl der Tage des Aufnahmeurlaubs, die bereits im selben Kalenderjahr für dasselbe Kind in Anspruch genommen wurden

    Möchten Sie einen Pflegebetreuungsurlaub beantragen?

    Um diesen Urlaub zu beantragen, müssen Sie zunächst die amtliche Entscheidung vorlegen, die belegt, dass Sie Pflegeeltern sind. Sie reichen den Antrag mindestens zwei Wochen im Voraus ein. Für den Fall, dass Ihnen dies nicht möglich ist, müssen Sie Ihren Dienst so schnell wie möglich in Kenntnis setzen. Ihr Dienst kann Unterlagen verlangen, die Ihr Fernbleiben von der Arbeit rechtfertigen.

  • Folgen

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: ja (System des öffentlichen Sektors) oder Prämie des LFA (durch das Gesetz über die Arbeitsverträge geregelte System) 
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung des Jahresurlaubs: nein

    Statutarische Bedienstete

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst
    • Anspruch auf Gehalt: ja
    • Reduzierung des Krankheitskapitals: nein
    • Reduzierung des Jahresurlaubs: nein

Vorschriften

  • Wet van 3 juli 1978

    Wet van 3 juli 1978 betreffende de arbeidsovereenkomsten Gecoördineerde versie (Justel)
  • Koninklijk besluit van 19 november 1998

    Koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen Gecoördineerde versie
  • Koninklijk besluit van 27 oktober 2008

    Koninklijk besluit van 27 oktober 2008 betreffende de afwezigheid van het werk met het oog op het verstrekken van pleegzorgen Belgisch Staatsblad van 27 oktober 2008