Sie haben Anspruch auf Urlaub für Hilfspersonen aus medizinischen Gründen in Höhe von maximal fünf Werktagen pro Kalenderjahr, um ein Haushalts- oder Familienmitglied zu pflegen.
Unter „Haushaltsmitglieder“ verstehen sich:
- Personen, die mit Ihnen zusammenleben (gleicher Wohnort): Ihr leibliches Kind, Ihr Adoptivkind, Ihr Pflegekind usw.
Unter Familienmitglied versteht sich:
- Ihre Eltern, die nicht bei Ihnen leben (die Eltern Ihres Partners gehören nicht dazu)
- Ihre Kinder, die nicht bei Ihnen leben (die Kinder Ihres Partners gehören nicht dazu)
Vertragsbedienstete
Als Vertragsbediensteter haben Sie ebenfalls Anspruch auf diesen Urlaub, müssen sich aber entscheiden, ob Sie diesen Pflegeurlaub oder den Urlaub für Hilfspersonen, der speziell für Vertragsbedienstete vorgesehen ist, nehmen möchten.
Wie kann Urlaub genommen werden?
Dieser Urlaub kann in Form eines Tages, eines halben Tages oder mehrerer Tage gleichzeitig genommen werden – er darf jedoch nicht in Stunden aufgeteilt werden.
Sie begründen Ihren Antrag mit einem ärztlichen Attest, aber der medizinische Grund darf darin nicht erwähnt werden (gemäß den Vorschriften über den Schutz des Privatlebens). Es ist auch möglich, zu Beginn des Jahres ein ärztliches Attest für die vollen fünf Tage auszustellen (z. B. für chronische Krankheiten, Behinderung usw.).
Übergangszeitraum (Dezember 2023)
Der neue Urlaub für Hilfspersonen wird am 1. Dezember 2023 in Kraft treten. Das bedeutet, dass in diesem Jahr ein zusätzlicher Tag gewährt werden kann. Wenn Sie bereits 4 Tage genommen haben, haben Sie noch Anspruch auf 1 Tag für 2023. Die Summe der gewährten Tage darf jedoch nicht mehr als 5 betragen.