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Urlaub für pflegende Angehörige (vormals auβerordentlicher Urlaub wegen höherer Gewalt)

Sie können fünf Tage „Urlaub für pflegende Angehörige aus medizinischen Gründen“ nehmen, um sich um ein Mitglied Ihres Haushalts oder Ihrer Familie zu kümmern. Diese Bestimmung gilt nun auch für Vertragsbedienstete. Dieser Urlaub ersetzt den auβerordentlichen Urlaub wegen höherer Gewalt Sie müssen zwischen diesem Urlaub und dem Urlaub für Hilfspersonen, der sich früher an Vertragsbedienstete richtete, wählen.

Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Hervorgehoben

    Was hat sich geändert?

    Dieser Urlaub:

    • ersetzt den „außerordentlichen Urlaub wegen höherer Gewalt“ und beträgt nun 5 statt 4 Tage
    • beträgt insgesamt 5 Tage und nicht 5 Tage pro Person
    • gilt auch für Eltern, die nicht zusammenleben
    • gilt nun auch für Vertragsbedienstete
    • hat keine Vorlage für ein auszufüllendes Dokument. Eine gewöhnliche Krankheitsbescheinigung reicht aus.
  • Sie haben Anspruch auf Urlaub für Hilfspersonen aus medizinischen Gründen in Höhe von maximal fünf Werktagen pro Kalenderjahr, um ein Haushalts- oder Familienmitglied zu pflegen.

    Unter „Haushaltsmitglieder“ verstehen sich:

    • Personen, die mit Ihnen zusammenleben (gleicher Wohnort): Ihr leibliches Kind, Ihr Adoptivkind, Ihr Pflegekind usw.

    Unter Familienmitglied versteht sich:

    • Ihre Eltern, die nicht bei Ihnen leben (die Eltern Ihres Partners gehören nicht dazu)
    • Ihre Kinder, die nicht bei Ihnen leben (die Kinder Ihres Partners gehören nicht dazu)

    Vertragsbedienstete

    Als Vertragsbediensteter haben Sie ebenfalls Anspruch auf diesen Urlaub, müssen sich aber entscheiden, ob Sie diesen Pflegeurlaub oder den Urlaub für Hilfspersonen, der speziell für Vertragsbedienstete vorgesehen ist, nehmen möchten.

    Wie kann Urlaub genommen werden?

    Dieser Urlaub kann in Form eines Tages, eines halben Tages oder mehrerer Tage gleichzeitig genommen werden – er darf jedoch nicht in Stunden aufgeteilt werden. 

    Sie begründen Ihren Antrag mit einem ärztlichen Attest, aber der medizinische Grund darf darin nicht erwähnt werden (gemäß den Vorschriften über den Schutz des Privatlebens). Es ist auch möglich, zu Beginn des Jahres ein ärztliches Attest für die vollen fünf Tage auszustellen (z. B. für chronische Krankheiten, Behinderung usw.).

    Übergangszeitraum (Dezember 2023)

    Der neue Urlaub für Hilfspersonen wird am 1. Dezember 2023 in Kraft treten. Das bedeutet, dass in diesem Jahr ein zusätzlicher Tag gewährt werden kann. Wenn Sie bereits 4 Tage genommen haben, haben Sie noch Anspruch auf 1 Tag für 2023. Die Summe der gewährten Tage darf jedoch nicht mehr als 5 betragen.

  • Folgen

    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst 
    • Anspruch auf Gehalt: ja 
    • Reduzierung Krankheitskapital: nein 
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein 

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: ja 
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

Vorschriften

Koninklijk besluit van 19 november 1998

Koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen Gecoördineerde versie