Feiertage
- 1. Januar
- Ostermontag
- Christi Himmelfahrt
- 1. Mai
- Pfingstmontag
- 21. Juli
- 15. August
- 1. und 2. November
- 11. November
- 15. November
- 25. und 26. Dezember
Ausgleichstage
Feiertage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden während des Zeitraums vom 27. bis zum 31. Dezember ausgeglichen, und zwar unabhängig von der Anzahl der Feiertage, die im betreffenden Jahr auf einen Samstag oder Sonntag fallen.
Scheidet ein Personalmitglied (mit Arbeitsvertrag, statutär, Werkstudent) vor diesem Zeitraum aus dem Dienst aus, hat es Anspruch auf einen Ersatzurlaubstag für jeden Feiertag, der während des Zeitraums, in dem er gearbeitet hat, auf einen Nicht-Arbeitstag gefallen ist.
Brückentage
2025
Für 2025 wurden zwei Brückentage festgelegt:
- Freitag, der 2. Mai
- Freitag, der 30. Mai
Personalmitglieder, die gemäß ihrer Arbeitsregelung an diesen Tagen nicht arbeiten (z. B. Viertagewoche, Laufbahnunterbrechung), können diese Dienstbefreiung nicht zu einem anderen Zeitpunkt des Jahres in Anspruch nehmen.
Kumulierung mit Krankheitsurlaub
Vertragsbedienstete und statutarische Bedienstete
Dienstbefreiung („Brückentag“)
Sind Sie an einem Dienstbefreiungstag wegen Krankheit abwesend, so erhalten Sie hierfür keinen Anspruch auf einen Ersatzurlaubstag.
Beispiel
Für einen statutarischen Bediensteten wird ein Krankheitsurlaubstag, der auf einen Dienstbefreiungstag fällt, mit dem Krankheitskapital verrechnet, und es besteht die Möglichkeit, dass der betreffende Bedienstete Besuch von einem Kontrollarzt bekommt.
Statutarische Bedienstete
Feiertag
Wenn Sie während eines Feiertags aus einem anderen Grund abwesend sind oder in Disponibilität oder Inaktivität gesetzt wurden, bleibt Ihr administrativer Stand unverändert gemäß den für Sie geltenden regulatorischen Bestimmungen.
Wenn Sie an einem Feiertag wegen Krankheit abwesend oder in Disponibilität wegen Krankheit gesetzt wurden, gelten Sie weiterhin als im Krankenstand befindlich und erhalten keinen Anspruch auf einen entsprechenden Ersatzurlaubstag.
Ausgleichstag
Wenn Sie zwischen Weihnachten und Neujahr arbeiten müssen (= der Dienst geöffnet hat) und Sie während dieses Zeitraums krank werden, gelten diese Tage als Krankheitstage und werden mit Ihrem Krankheitskapital verrechnet. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf einige Ersatzurlaubstage.
Beispiel
Angenommen, Sie müssen nicht zwischen Weihnachten und Neujahr arbeiten (= der Dienst hat geschlossen) und werden krank: In diesem Fall gelten diese Tage nicht als Krankheitstage, sondern als Ausgleichstage. Das Krankheitskapital wird daher nicht reduziert, denn für die Zeit Ihrer Krankheit werden nur Werktage und keine Ausgleichstage berücksichtigt (d. h. vom Krankheitskapital abgezogen).
Wenn Sie in Disponibilität wegen Krankheit gesetzt wurden, unterliegen Sie unabhängig davon, ob Ihr Dienst geöffnet oder geschlossen hat, den Bestimmungen der Disponibilitätsregelung und erhalten anschließend keine Ersatzurlaubstage.
Vertragsbedienstete
Feiertag und Ausgleichstag
Wenn Ihr Krankheitsurlaub auf einen Feiertag fällt, erhalten Sie keinen Ersatzurlaubstag und gelten weiterhin als in Krankheitsurlaub befindlich.
Wenn Sie zwischen dem 27. und dem 31. Dezember in Krankheitsurlaub sind, erhalten Sie Ersatzurlaubstage, die unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden können. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits 30 aufeinanderfolgende Kalendertage in Krankheitsurlaub sind, erhalten Sie keinen Ersatzurlaubstag.
Kumulierung mit Krankheitsurlaub infolge eines Arbeitsunfalls
Feiertag/Brückentag/Ausgleichstag
Vertragsbedienstete, statutarische Bedienstete und Personalmitglieder auf Probe, die zwischen dem 27. und dem 31. Dezember infolge eines Arbeitsunfalls in Krankheitsurlaub sind, haben keinen Anspruch auf Ersatzurlaubstage.
Kumulierung mit anderen Urlaubsarten
Teilzeitarbeit
Feiertag/Brückentag/Ausgleichstag
Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, erhalten Sie für Feiertage und Ausgleichstage, die auf einen Tag fallen, an dem Sie gemäß Ihrer (Teilzeit-)Arbeitsregelung keinen Dienst leisten müssen, keine Vergütung.
Fällt ein freier Tag eines in Teilzeit arbeitenden Personalmitglieds auf einen Feiertag, einen Brückentag oder einen Ausgleichstag, wird kein Ersatzurlaubstag gewährt.
(Teilzeitarbeit = unter anderem: Teilzeitlaufbahnunterbrechung, Halbzeitbeschäftigung, Viertagewoche, Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen, krankheitsbedingte Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitarbeitsvertrag, politischer Urlaub in Teilzeit).
Beispiel
Wenn Sie nach der Regelung der freiwilligen Viertagewoche (mit dem Mittwoch als Ruhetag) arbeiten und ein Ausgleichstag (einer der Tage zwischen dem 27. und dem 31. Dezember) auf Ihren freien Tag (z. B. Mittwoch, den 28. Dezember) fällt, erhalten Sie keinen Ersatzurlaubstag.
Langfristiger Vollzeiturlaub
(z. B. Vollzeitlaufbahnunterbrechung, langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, Urlaub wegen Sonderauftrag, Mutterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub, Aufnahmeurlaub)
Für einen Feiertag, einen Ausgleichstag oder einen Dienstbefreiungstag, der während eines langfristigen Vollzeiturlaubs stattfindet, erhalten Sie keinen Anspruch auf einen Ersatzurlaubstag.