Im Todesfall Ihres Ehepartners erhalten Sie 10 Werktage (*), davon drei Werktage, die während des Zeitraums zu nehmen sind, der mit dem Todestag beginnt und dem Tag der Bestattung endet, und sieben Werktage, die frei innerhalb des Jahres, das dem Todestag folgt, genommen werden können. Es besteht die Möglichkeit, auf Ihre Anfrage und mit der Genehmigung Ihres Arbeitgebers von den beiden Zeiträumen, in denen die betreffenden Werktage genommen werden müssen, abzuweichen.
Tod Ihres Kindes
- Im Todesfall Ihres leiblichen oder Adoptivkindes bzw. des leiblichen oder Adoptivkindes Ihres Ehepartners erhalten Sie 10 Werktage (*), davon drei Werktage, die während des Zeitraums zu nehmen sind, der mit dem Todestag beginnt und dem Tag der Bestattung endet, und sieben Werktage, die frei innerhalb des Jahres, das dem Todestag folgt, genommen werden können. Es besteht die Möglichkeit, auf Ihre Anfrage und mit der Genehmigung Ihres Arbeitgebers von den beiden Zeiträumen, in denen die betreffenden Werktage genommen werden müssen, abzuweichen.
- Im Todesfall des Kindes, das Sie (oder Ihr Ehepartner) zum Zeitpunkt des Todes oder in der Vergangenheit als Pflegefamilie im Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft aufgenommen haben, erhalten Sie 10 Werktage (1), davon drei Werktage, die während des Zeitraums zu nehmen sind, der mit dem Todestag beginnt und dem Tag der Bestattung endet, und sieben Werktage, die frei innerhalb des Jahres, das dem Todestag folgt, genommen werden können. Es besteht die Möglichkeit, auf Ihre Anfrage und mit der Genehmigung Ihres Arbeitgebers von den beiden Zeiträumen, in denen die betreffenden Werktage genommen werden müssen, abzuweichen.
- Im Todesfall des Kindes, das Sie (oder Ihr Ehepartner) zum Zeitpunkt des Todes oder in der Vergangenheit als Pflegefamilie im Rahmen einer kurzfristigen Pflegeelternschaft aufgenommen haben: 1 Werktag.
Tod von Verwandten
- Im Todesfall Ihres Vaters, Ihrer Mutter, Ihres Schwiegervaters, des zweiten Ehemanns Ihrer Mutter, Ihrer Schwiegermutter, der zweiten Ehefrau Ihres Vaters, Ihrer Schwiegertochter, Ihres Schwiegersohns oder deren Ehepartners erhalten Sie vier Werktage, davon drei Werktage, die während des Zeitraums zu nehmen sind, der mit dem Todestag beginnt und dem Tag der Bestattung endet, und einen Werktag, der frei innerhalb des Jahres, das dem Todestag folgt, genommen werden kann. Es besteht die Möglichkeit, auf Ihre Anfrage und mit der Genehmigung des Arbeitgebers von den beiden Zeiträumen, in denen die betreffenden Werktage genommen werden müssen, abzuweichen.
- Im Todesfall Ihres Pflegevaters oder Ihrer Pflegemutter im Rahmen einer zum Todeszeitpunkt bestehenden langfristigen Pflegeelternschaft: vier Werktage, davon drei Werktage, die während des Zeitraums zu nehmen sind, der mit dem Todestag beginnt und dem Tag der Bestattung endet, und einen Werktag, der frei innerhalb des Jahres, das dem Todestag folgt, genommen werden kann. Es besteht die Möglichkeit, auf Ihre Anfrage – und unter der Voraussetzung der Genehmigung Ihres Arbeitgebers – von den beiden Zeiträumen, in denen die betreffenden Werktage genommen werden müssen, abzuweichen.
- Im Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten jedweden Grades von Ihnen oder Ihrem Ehepartner, der mit Ihnen unter einem Dach lebt: 2 Werktage.
- Im Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten oder dritten Grades von Ihnen oder Ihrem Ehepartner, der nicht mit Ihnen unter einem Dach lebt: 1 Werktag.
Referenz
(*) Der umstandsbedingte Urlaub für Ihren Ehepartner bzw. Ihr Kind wird ab dem fünften Tag vom Krankheitskapital (statutarische Bedienstete) bzw. vom Zeitraum des garantierten Lohns (Vertragsbedienstete) abgezogen, wenn:
- Sie unmittelbar nach Ende dieses Zeitraums in Krankheitsurlaub bzw. wegen eines Unfalls arbeitsunfähig sind
- UND der fünfte Tag dieses Urlaubs dem vierten Tag unmittelbar folgt.
Diese Reduzierung des Krankheitskapitals bzw. des Zeitraums des garantierten Lohns findet keine Anwendung, wenn Sie unmittelbar nach Ihrem umstandsbedingten Urlaub in Urlaub wegen Berufskrankheit, wegen Arbeitsunfalls oder wegen Wegeunfalls sind.
Umstandsbedingter Urlaub – Allgemeines
Der umstandsbedingte Urlaub ist ein Urlaub, den Sie zu bestimmten zivilen oder familiären Anlässen nehmen können. Sie können Ihren umstandsbedingten Urlaub in ganzen oder in halben Tagen nehmen und können ihn eventuell in einem anderen Zeitraum als dem des Anlasses nehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Anlass und dem Zeitraum, in dem Sie den Urlaub nehmen, eine Verbindung besteht.
Beispiel
Sie können Ihren Urlaub, den Sie anlässlich eines Todesfalls bekommen haben, um die nötigen Formalitäten am Tag der Bestattung, beim Notar, beim Friedensrichter usw. zu erfüllen, aufteilen.
Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, wird der umstandsbedingte Urlaub nicht anteilig zu Ihren Arbeitstagen reduziert.