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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Eheschließung:

    • für Ihre eigene Eheschließung erhalten Sie 4 Werktage
    • für die Eheschließung(*) Ihres Kindes oder des Kindes Ihres Ehepartners erhalten Sie 2 Werktage
    • für die Eheschließung(*) eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer Schwägerin, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des zweiten Ehemannes der Mutter, der Schwiegermutter, der zweiten Ehefrau des Vaters, eines Enkels von Ihnen oder Ihrem Ehepartner  (**) erhalten Sie: 1 Werktag. Dies gilt auch für Eheschließungen eines Halbbruders bzw. einer Halbschwester, denn aufgrund der Ehe ihrer Eltern gelten die jeweiligen Kinder als Geschwister.

    Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten sieht darüber hinaus keine Begrenzung hinsichtlich der Gewährung der Anzahl umstandsbedingter Urlaube je Bediensteten vor. Ein Bediensteter, der mehrmals heiratet, hat mithin für jede Eheschließung Anspruch auf einen umstandsbedingten Urlaub; ebenso hat ein Bediensteter, der zuerst eine Bescheinigung über das gesetzliche Zusammenwohnen registrieren lässt und anschließend denselben Partner / dieselbe Partnerin heiratet, zweimal Anspruch auf einen umstandsbedingten Urlaub.

    Umstandsbedingter Urlaub – Allgemeines

    Der umstandsbedingte Urlaub ist ein Urlaub, den Sie zu bestimmten zivilen oder familiären Anlässen nehmen können.  Arbeiten Sie in Teilzeit, wird der umstandsbedingte Urlaub nicht anteilig zu Ihren Arbeitstagen reduziert. Sie können Ihren umstandsbedingten Urlaub in ganzen oder in halben Tagen nehmen und können ihn eventuell in einem anderen Zeitraum als dem des Anlasses nehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Anlass und dem Zeitraum, in dem Sie den Urlaub nehmen, eine Verbindung besteht. 

  • Folgen

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: Alle umstandsbedingten Urlaube – mit Ausnahme des Geburtsurlaubs (Privatsektor) – werden vollumfänglich vergütet. Die Vergütung der ersten drei Urlaubstage wird vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen; die weiteren Tage werden von der Krankenkasse entschädigt (82 % des begrenzten Gehalts).
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein


    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst
    • Anspruch auf Gehalt: ja
    • Reduzierung Krankheitskapital: nein
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

Vorschriften

Koninklijk besluit van 19 november 1998

Koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen Gecoördineerde versie