Eheschließung – gesetzliches Zusammenwohnen
Anlässlich einer Eheschließung oder der Eintragung einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen erhalten Sie umstandsbedingten Urlaub.
Anlässlich einer Eheschließung oder der Eintragung einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen erhalten Sie umstandsbedingten Urlaub.
Eheschließung:
Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten sieht darüber hinaus keine Begrenzung hinsichtlich der Gewährung der Anzahl umstandsbedingter Urlaube je Bediensteten vor. Ein Bediensteter, der mehrmals heiratet, hat mithin für jede Eheschließung Anspruch auf einen umstandsbedingten Urlaub; ebenso hat ein Bediensteter, der zuerst eine Bescheinigung über das gesetzliche Zusammenwohnen registrieren lässt und anschließend denselben Partner / dieselbe Partnerin heiratet, zweimal Anspruch auf einen umstandsbedingten Urlaub.
Der umstandsbedingte Urlaub ist ein Urlaub, den Sie zu bestimmten zivilen oder familiären Anlässen nehmen können. Arbeiten Sie in Teilzeit, wird der umstandsbedingte Urlaub nicht anteilig zu Ihren Arbeitstagen reduziert. Sie können Ihren umstandsbedingten Urlaub in ganzen oder in halben Tagen nehmen und können ihn eventuell in einem anderen Zeitraum als dem des Anlasses nehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Anlass und dem Zeitraum, in dem Sie den Urlaub nehmen, eine Verbindung besteht.