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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Dieser zweitägige umstandsbedingte Urlaub muss dem Ereignis folgen. Ein Anspruch besteht:

    • wenn Sie ein schwangeres Personalmitglied sind, das einen Schwangerschaftsverlust erlitten hat
    • wenn Ihre Partnerin einen Schwangerschaftsverlust erlitten hat.

    Dieser umstandsbedingte Urlaub

    • wird während der ersten 180 Tage der Schwangerschaft gewährt (für den Zeitraum nach Ablauf von 180 Kalendertagen besteht bereits eine Vereinbarung: Mutterschaftsurlaub und Geburtsurlaub (für den Partner))
    • wird unmittelbar nach einem Schwangerschaftsabbruch genommen.

    Meldung

    Wenn Sie schwanger sind (weibliches Personalmitglied), müssen Sie Ihre Schwangerschaft gemeldet haben, um anschließend einen Schwangerschaftsabbruch zu melden. Eine Bescheinigung über den Schwangerschaftsabbruch ist zwar nicht erforderlich, aber es wird eine Schwangerschaftsbescheinigung benötigt.

    Wenn Sie als Personalmitglied umstandsbedingten Urlaub beantragen, weil Ihre Ehepartnerin/Partnerin (ohne Unterscheidung zwischen faktisch zusammenwohnenden Partnern und gesetzlich zusammenwohnenden Partnern) einen Schwangerschaftsverlust erlitten hat, muss dies nicht im Voraus bekannt sein. Des Weiteren ist keine Schwangerschaftsbescheinigung der Partnerin erforderlich.

    Umstandsbedingter Urlaub – Allgemeines

    Zu bestimmten zivilen oder familiären Anlässen erhalten Sie umstandsbedingten Urlaub. Dieser Urlaub wird nicht reduziert, auch wenn Sie in Teilzeit arbeiten.

    Sie können Ihren umstandsbedingten Urlaub in ganzen oder in halben Tagen nehmen.

  • Folgen

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: ja.
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst
    • Anspruch auf Gehalt: ja
    • Reduzierung Krankheitskapital: nein
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein