Pflegefamilien (Urlaubsarten entsprechen anderen Familien)
Der umstandsbedingte Urlaub stellt Pflegekinder (und ihre Pflegeeltern) auf eine Stufe mit anderen Kindern (und ihren Eltern).
Der umstandsbedingte Urlaub stellt Pflegekinder (und ihre Pflegeeltern) auf eine Stufe mit anderen Kindern (und ihren Eltern).
Als Pflegeelternteil bzw. Pflegekind können Sie daher unter den folgenden Umständen Urlaub nehmen:
Zusätzliche Bedingung
Das Pflegekind muss während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren dauerhaft und affektiv Teil der Pflegefamilie gewesen sein.
Tabellarische Übersicht über die Gewährung umstandsbedingten Urlaubs für Pflegefamilien (ab dem 1. Januar 2024)
|
|
Das Ereignis findet statt |
|
|
während des Aufenthalts in einer Familie im Rahmen einer Pflegeelternschaft |
nach dem Aufenthalt in einer Familie im Rahmen einer Pflegeelternschaft |
|
|
Kurzfristige Pflegeelternschaft |
Trauerurlaub im Todesfall eines bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 7°/1) |
Nicht zutreffend |
|
Langfristige Pflegeelternschaft |
Ab 6 Monaten Aufenthalt in einer Pflegefamilie |
|
|
|
Trauerurlaub im Todesfall insbesondere des bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes, der Pflegemutter, des Pflegevaters usw. eines Personalmitglieds oder dessen Ehepartners (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 3° und 3°/1) |
|
|
|
Ab 6 Monaten Aufenthalt in einer Pflegefamilie |
Ab 3 Jahren |
|
|
Trauerurlaub im Todesfall eines Mitglieds der Pflegefamilie eines Personalmitglieds oder dessen Ehepartners (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 6° und 7°) Umstandsbedingter Urlaub bei der Eheschließung insbesondere des bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes, der Pflegemutter, des Pflegevaters usw. eines Personalmitglieds oder dessen Ehepartners (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 4° und 5°) Umstandsbedingter Urlaub bei der Priesterweihe, dem Eintritt ins Kloster oder einem vergleichbaren Ereignis eines anerkannten Kultes eines bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 9°) Umstandsbedingter Urlaub bei der feierlichen Kommunion oder einem vergleichbaren Ereignis eines anerkannten Kultes eines bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 10°) Umstandsbedingter Urlaub bei der Teilnahme am Tag der Freidenkenden Jugend eines bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 11°) |
|
Der umstandsbedingte Urlaub ist ein Urlaub, den Sie zu bestimmten zivilen oder familiären Anlässen nehmen können. Arbeiten Sie in Teilzeit, wird der umstandsbedingte Urlaub nicht anteilig zu Ihren Arbeitstagen reduziert.
Sie können Ihren umstandsbedingten Urlaub in ganzen oder in halben Tagen nehmen und können ihn eventuell in einem anderen Zeitraum als dem des Anlasses nehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Anlass und dem Zeitraum, in dem Sie den Urlaub nehmen, eine Verbindung besteht.