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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Als Pflegeelternteil bzw. Pflegekind können Sie daher unter den folgenden Umständen Urlaub nehmen:

    • im Todesfall eines Pflegevaters bzw. einer Pflegemutter nach dem Aufenthalt in einer Familie im Rahmen einer Pflegeelternschaft (der umstandsbedingte Urlaub im Todesfall eines Pflegevaters bzw. einer Pflegemutter während des Aufenthalts in einer Pflegefamilie wurde bereits 2021 eingeführt)
    • im Todesfall eines Mitglieds der Pflegefamilie (zum Beispiel eines Pflegebruders oder einer Pflegeschwester)
    • bei der Eheschließung oder der Eintragung einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen des Pflegekindes, der Pflegemutter, des Pflegevaters und der Mitglieder der Pflegefamilie (zum Beispiel eines Pflegebruders bzw. einer Pflegeschwester)
    • bei der feierlichen Kommunion oder einem vergleichbaren Ereignis eines anerkannten Kultes eines bei einem Personalmitglied aufgenommenen Pflegekindes
    • bei der Teilnahme am Tag der Freidenkenden Jugend eines bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes
    • bei der Priesterweihe, dem Eintritt ins Kloster oder einem vergleichbaren Ereignis eines anerkannten Kultes eines bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes

    Zusätzliche Bedingung

    Das Pflegekind muss während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren dauerhaft und affektiv Teil der Pflegefamilie gewesen sein.

    Tabellarische Übersicht über die Gewährung umstandsbedingten Urlaubs für Pflegefamilien (ab dem 1. Januar 2024)

     

     

     

    Das Ereignis findet statt

    während des Aufenthalts in einer Familie im Rahmen einer Pflegeelternschaft

    nach dem Aufenthalt in einer Familie im Rahmen einer Pflegeelternschaft

    Kurzfristige Pflegeelternschaft

    Trauerurlaub im Todesfall eines bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 7°/1)

    Nicht zutreffend

    Langfristige Pflegeelternschaft

    Ab 6 Monaten Aufenthalt in einer Pflegefamilie

     

    Trauerurlaub im Todesfall insbesondere des bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes, der Pflegemutter, des Pflegevaters usw. eines Personalmitglieds oder dessen Ehepartners (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 3° und 3°/1)

     

    Ab 6 Monaten Aufenthalt in einer Pflegefamilie

    Ab 3 Jahren 
    ununterbrochenen Aufenthalt in einer Pflegefamilie

     

     

    Trauerurlaub im Todesfall eines Mitglieds der Pflegefamilie eines Personalmitglieds oder dessen Ehepartners (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 6° und 7°)

    Umstandsbedingter Urlaub bei der Eheschließung insbesondere des bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes, der Pflegemutter, des Pflegevaters usw. eines Personalmitglieds oder dessen Ehepartners (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 4° und 5°)

    Umstandsbedingter Urlaub bei der Priesterweihe, dem Eintritt ins Kloster oder einem vergleichbaren Ereignis eines anerkannten Kultes eines bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 9°)

    Umstandsbedingter Urlaub bei der feierlichen Kommunion oder einem vergleichbaren Ereignis eines anerkannten Kultes eines bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 10°)

    Umstandsbedingter Urlaub bei der Teilnahme am Tag der Freidenkenden Jugend eines bei einem Personalmitglied oder dessen Ehepartner aufgenommenen Pflegekindes (KE 19.11.1998 Artikel 15 Absatz 1 11°)

     

    Umstandsbedingter Urlaub – Allgemeines

    Der umstandsbedingte Urlaub ist ein Urlaub, den Sie zu bestimmten zivilen oder familiären Anlässen nehmen können.  Arbeiten Sie in Teilzeit, wird der umstandsbedingte Urlaub nicht anteilig zu Ihren Arbeitstagen reduziert.

    Sie können Ihren umstandsbedingten Urlaub in ganzen oder in halben Tagen nehmen und können ihn eventuell in einem anderen Zeitraum als dem des Anlasses nehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Anlass und dem Zeitraum, in dem Sie den Urlaub nehmen, eine Verbindung besteht.

  • Folgen

    Vertragsbedienstete

    • Anspruch auf Gehalt: Alle umstandsbedingten Urlaube werden vollumfänglich vergütet
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst
    • Anspruch auf Gehalt: ja
    • Reduzierung Krankheitskapital: nein
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

Vorschriften

Koninklijk besluit van 19 november 1998

Koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen Gecoördineerde versie