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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Personalmitglieder auf Probe
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger
  • Ein Personalmitglied hat für die Ausübung des Amtes eines Vorsitzenden, Beisitzers oder Sekretärs in einem Wahlbürovorstand oder Zählbürovorstand für die erforderliche Dauer, jedoch maximal zwei Werktage, Anspruch auf umstandsbedingten Urlaub. 

    Dieser Urlaub kann möglicherweise nur in folgenden Fällen genommen werden: 

    • ein Tag umstandsbedingter Urlaub am Sonntag, dem Wahltag, für Personalmitglieder, die gemäß ihrer Arbeitsregelung verpflichtet sind, an diesem Tag zu arbeiten 
    • ein Tag umstandsbedingter Urlaub am Montag, der den Wahlen folgt, wenn das Büro seine Tätigkeit nach Mitternacht (von Sonntag auf Montag) fortgesetzt hat 

    Des Weiteren wird Personalmitgliedern Urlaub gewährt, die an einer Informationssitzung oder an einer Schulung teilnehmen müssen, die der Vorbereitung auf die Tätigkeit als (stellvertretender) Vorsitzender in einem Wahlbürovorstand, Zählbürovorstand oder Hauptwahlvorstand dient, und zwar für die Zeit, die für die Teilnahme an der Sitzung bzw. Schulung erforderlich ist. Diese Bestimmung gilt nur, wenn das Personalmitglied gemäß seiner Arbeitsregelung verpflichtet ist, dass es zum Zeitpunkt der Vorbereitungstätigkeiten Leistungen erbringen muss. Dieser Urlaub wird ebenfalls auf die Höchstdauer von zwei Werktagen angerechnet.

    Die Regelung, nach der dem Personalmitglied eine zusätzliche Dienstbefreiung gewährt wird, wenn er auf Anwesenheitsgeld verzichtet, findet keine Anwendung mehr.

  • Folgen

    Vertragsbedienstete 

    • Anspruch auf Gehalt: Alle umstandsbedingten Urlaube werden vollumfänglich vergütet. 
    • Anspruch auf Gehaltserhöhung: ja 
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein 

    Statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe und Mandatsträger 

    • Administrativer Stand: aktiver Dienst 
    • Anspruch auf Gehalt: ja 
    • Reduzierung Krankheitskapital: nein 
    • Reduzierung Jahresurlaub: nein

Vorschriften

  • Koninklijk besluit van 19 november 1998

    Koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen Gecoördineerde versie
  • Omzendbrief nr. 743 van 21 juni 2024

    De toepassing van het omstandigheidsverlof voor de voorzitter, de bijzitter en de secretaris van een stembureau of een opnemingsbureau voor het personeel van de diensten van het...