Präsident, Beisitzer, Sekretär in einem Wahlbürovorstand oder Zählbürovorstand
Ein Personalmitglied hat für die Ausübung eines Amtes in einem Wahlbürovorstand oder einem Zählbürovorstand Anspruch auf maximal zwei Werktage umstandsbedingten Urlaub.
Ein Personalmitglied hat für die Ausübung eines Amtes in einem Wahlbürovorstand oder einem Zählbürovorstand Anspruch auf maximal zwei Werktage umstandsbedingten Urlaub.
Ein Personalmitglied hat für die Ausübung des Amtes eines Vorsitzenden, Beisitzers oder Sekretärs in einem Wahlbürovorstand oder Zählbürovorstand für die erforderliche Dauer, jedoch maximal zwei Werktage, Anspruch auf umstandsbedingten Urlaub.
Dieser Urlaub kann möglicherweise nur in folgenden Fällen genommen werden:
Des Weiteren wird Personalmitgliedern Urlaub gewährt, die an einer Informationssitzung oder an einer Schulung teilnehmen müssen, die der Vorbereitung auf die Tätigkeit als (stellvertretender) Vorsitzender in einem Wahlbürovorstand, Zählbürovorstand oder Hauptwahlvorstand dient, und zwar für die Zeit, die für die Teilnahme an der Sitzung bzw. Schulung erforderlich ist. Diese Bestimmung gilt nur, wenn das Personalmitglied gemäß seiner Arbeitsregelung verpflichtet ist, dass es zum Zeitpunkt der Vorbereitungstätigkeiten Leistungen erbringen muss. Dieser Urlaub wird ebenfalls auf die Höchstdauer von zwei Werktagen angerechnet.
Die Regelung, nach der dem Personalmitglied eine zusätzliche Dienstbefreiung gewährt wird, wenn er auf Anwesenheitsgeld verzichtet, findet keine Anwendung mehr.