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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Statutarische Bedienstete

Inhaltsverzeichnis

    • Bewertete Person
    • Der Bewerter ist der Vorgesetzte des bewerteten Personalmitglieds. Er kann die Aufgabe der Bewertung an einen funktionellen Vorgesetzten delegieren. Wenn jedoch im Laufe des Zyklus festgestellt wird, dass ein Personalmitglied in seiner Funktion auf Schwierigkeiten stößt und ein Unterstützungsparcours oder die Vergabe der Note „unzureichend“ in Betracht gezogen wird, muss der Vorgesetzte die Aufgabe der Bewertung übernehmen.

    Der P&O-Direktor oder sein Beauftragter wird insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bewerter und dem Mitarbeiter tätig, indem er eine Vermittlung bezüglich der Funktionsbeschreibung oder der Zielplanung organisiert. Der P&O-Direktor oder sein Beauftragter spielt außerdem bei der Unterstützung eine führende Rolle.

    Wichtig: Um ein Personalmitglied in einem FÖD/ÖDP einer anderen Sprachrolle bewerten zu können, muss der Bewerter mindestens im Besitz eines Sprachzeugnisses im Zusammenhang mit der Sprachprüfung über die funktionelle Kenntnisse gemäß Art. 10bis des KE vom 08.03.2001 sein.

    Personalmitglieder, die ein Sprachzeugnis in Verbindung mit der Sprachprüfung nach Art. 7 (Niveaustufe A und B) und Art. 12 des KE vom 08.03.2001 besitzen, können eine Befreiung vom Sprachzeugnis „Art. 10bis“ beantragen.

    Wenn der Vorgesetzte nicht über das erforderliche Zeugnis verfügt, um ein Personalmitglied seines Dienstes zu bewerten, fällt diese Aufgabe dem Personalmitglied zu, das in der direkten Hierarchie der bewerteten Person am nächsten steht und der die gleiche Rolle wie die bewertete Person hat bzw. das erforderliche Sprachzeugnis besitzt.

Vorschriften