Schaffung von besonderen Zulagen
Eine besondere Zulage kann immer dann geschaffen und gewährt werden, wenn Leistungen erbracht werden, die nicht als gewöhnlich in Bezug auf die Ausübung Ihrer Funktion gelten können.
Eine besondere Zulage kann immer dann geschaffen und gewährt werden, wenn Leistungen erbracht werden, die nicht als gewöhnlich in Bezug auf die Ausübung Ihrer Funktion gelten können.
Eine besondere Zulage kann immer dann geschaffen und gewährt werden, wenn Leistungen erbracht werden, die nicht als gewöhnlich in Bezug auf die Ausübung Ihrer Funktion gelten können.
Diese Leistungen dürfen jedoch nicht durch eine der folgenden Zulagen abgedeckt werden:
Eine besondere Zulage muss von dem/den zuständigen Minister(n) im Wege eines Ministeriellen Erlasses, der im Ministerrat beraten wird, entschieden werden. Dieser Erlass wird anschließend im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.