Fahrradentschädigung
Sie haben Anspruch auf eine Fahrradentschädigung für die Hin- und Rückfahrt mit einem Fahrrad (einschließlich Elektrofahrrad und Speed Pedelec), einem Rollstuhl oder einem anderen nicht motorisierten Leichtverkehrsmittel.
Sie haben Anspruch auf eine Fahrradentschädigung für die Hin- und Rückfahrt mit einem Fahrrad (einschließlich Elektrofahrrad und Speed Pedelec), einem Rollstuhl oder einem anderen nicht motorisierten Leichtverkehrsmittel.
Die Zulage wird Ihnen für folgende Fahrten gewährt:
Sie können öffentliche Verkehrsmittel oder ein eigenes Fahrzeug als Ergänzung zum Fahrrad benutzen. Die zurückgelegte Strecke muss nicht unbedingt die kürzeste sein.
Sie dürfen die Fahrradentschädigung jedoch nicht mit einem Zuschuss zu den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene Fahrzeug für dieselbe Strecke und denselben Zeitraum kumulieren.
Die Entschädigung entspricht dem Steuerfreibetrag, der jedes Jahr von der Steuerverwaltung für die Fahrradnutzung festgelegt wird. Derzeit beträgt dieser Betrag 0,35 Euro pro Kilometer.
Ihr Antrag auf Fahrradentschädigung muss bei der angegebenen Dienststelle und auf die von Ihrem leitenden Beamten oder seinem Beauftragten festgelegte Weise eingereicht werden.
Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, können Sie alle sechs Monate eine Aufstellung der mit dem Fahrrad zurückgelegten Strecken einreichen, die folgende Angaben enthalten muss:
Bon à savoir! Pour le calcul du montant de l’indemnité, le total des kilomètres parcourus est arrondi à l’unité supérieure.
Votre organisation est-elle affiliée au SPF BOSA ?
Votre organisation n'est pas affiliée au SPF BOSA ?