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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Praktikanten
  • Statutarische Bedienstete

Inhaltsverzeichnis

  • Sprachenzulage – Verwaltungssprachen

    Bedingungen

    Um eine Sprachenzulage – Verwaltungssprachen – zu beziehen: 

    • müssen Sie einen Sprachtest beim FÖD BOSA bestehen. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie auf Grundlage Ihres Abschlusses eine Befreiung erhalten; 
    • müssen Sie bei einem zentralen Dienst oder einem Ausführungsdienst, deren Tätigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, oder einem lokalen oder regionalen Dienst, deren Zuständigkeitsbereich eine der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, des Bezirks Brüssel-Hauptstadt oder eine der Gemeinden mit Sprachenerleichterungen umfasst, beschäftigt sein
    • müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Personalabteilung / bei PersoPoint einreichen, um über den bestandenen Test zu informieren. Sie erhalten Ihre erste Zulage am 1. des Monats, der auf Ihren Antrag folgt.

    Höhe und Zahlung 

    Die Höhe der Sprachenzulage hängt vom Schwierigkeitsgrad des Tests ab.  

    Sie wird monatlich zusammen mit Ihrem Gehalt gezahlt und ist anteilig fällig, wenn das Gehalt selbst anteilig gezahlt wird.  

    Wenn Sie mehrere Sprachtests über Kenntnisse in drei Sprachen bestanden haben, erhalten Sie die entsprechenden Zulagen. 

    Zulagen nach Sprachzeugnis

     

     

    Die Artikel beziehen sich auf die Inhalte der verschiedenen Tests gemäß dem Königlichen Erlass vom 8. März 2001.

    Sprachzeugnis  Höhe der monatlichen Zulage 
    Artikel 7 Niveaustufe D 75 Euro
    Artikel 7 Niveaustufe C 80 Euro
    Artikel 7 Niveaustufe B oder A  110 Euro
    Artikel 8  20 Euro
    Artikel 8 Niveaustufe A, ausgestellt vor dem 5.2.2009   30 Euro
    Artikel 8 UND Artikel 9 § 1er Grundkenntnisse*  50 Euro
    Article 9, § 1er, connaissance élémentaire*  40 Euro
    Artikel 9 § 1 ausreichende Kenntnisse*   60 Euro
    Artikel 9 § 1 ausreichende Kenntnisse* UND Artikel 11  110 Euro
    Article 9, § 2, connaissance élémentaire  50 Euro
    Artikel 9 § 2 Grundkenntnisse  110 Euro
    Artikel 10  40 Euro
    Artikel  11  60 Euro
    Artikel 12  110 Euro
    Artikel 13  110 Euro
    Artikel 14 Absatz 1  90 Euro
    Artikel 14 Absatz 2 50 Euro

    *Die Sprachtests nach Artikel 9 § 1 (sowohl in Grundkenntnissen als auch in ausreichenden Kenntnissen) werden nicht mehr durchgeführt. Die für diese Tests ausgestellten Zertifikate behalten jedoch ihre Gültigkeit und die Sprachenzulage wird weiterhin gezahlt. 

    Diese Beträge sind monatliche Beträge, die an den Leitindex gebunden sind. Um den indexierten Bruttomonatsbetrag zu erfahren, müssen Sie daher mit dem letzten Steigerungskoeffizienten multiplizieren.

  • Beispiel 

    (Koeffizient vom 1.12.2023 = 2,0399)

    50 Euro x 2,0399 = 101,995 Euro 

  • Äquivalenztabelle alte und neue Zeugnisse   

    Wenn Sie ein Sprachzeugnis besitzen, dass vor dem 1. Dezember 2009 ausgestellt wurde (linke Spalte), können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen, welchem Zeugnis Ihr Zeugnis heute entspricht (rechte Spalte). 

  • Beispiel

    Wenn Sie ein Sprachzeugnis Artikel 9 § 1 Niveaustufe A hatten, entspricht Ihr Zertifikat nun Artikel 9 § 1 ausreichende Kenntnisse. 

    Alte und neue Zeugnisse
    Alte Zeugnisse  Neue Zeugnisse  
    Artikel  Artikel 8
    Artikel 10  Artikel 10
    Artikel 9 § 1 Niveaustufe D, C oder B  Artikel 9 § 1 Grundkenntnisse 
    Artikel 9 § 1 Niveaustufe A  Artikel 9 § 1 ausreichende Kenntnisse 
    Artikel 9 § 2 Niveaustufe D, C oder B oder Artikel 14 Niveaustufe D, C oder B  Artikel 9 § 2 Grundkenntnisse oder Artikel 14 Absatz 2 
    Artikel 14 Niveaustufe A  Artikel 14 Absatz 1 
    Artikel 9 § 2 Niveaustufe A, Artikel 12 oder Artikel 13  Artikel 9 § 2 ausreichende Kenntnisse oder Artikel 12 oder Artikel 13 oder Artikel 14 Absatz 1  

     

  • Anmerkungen  

    • Personalmitglieder der Stufe A, die vor dem 5. Februar 2009 das auf der Grundlage von Artikel 8 des Königlichen Erlasses über Sprachprüfungen ausgestellte Zeugnis erhalten hatten, behalten den Anspruch auf die Zulage, die ihnen gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2008 gewährt wurde, d. h. 30 Euro. 
    • Personalmitglieder der regionalen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die in der Region Brüssel-Hauptstadt ansässig sind, behalten während des Zeitraums zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem 30. November 2010, je nachdem, welcher Zeitraum günstiger ist, den Vorteil der Sprachprämie, die ihnen gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003 über die Gewährung von Sprachprämien für Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Verwaltungsdienstes gewährt wurde. 
    • Ab Januar 2021 wird die Sprachzulage anteilig zum Gehalt berechnet
  • Sprachenzulage – Gebärdensprache

    Bedingungen

    Um eine Sprachenzulage – Gebärdensprache – zu erhalten: 

    • müssen Sie den Besitz eines Zeugnisses über die Kenntnis der Gebärdensprache nachweisen, das von einer der Gemeinschaften anerkannten Sprachlehranstalt ausgestellt wurde;
    • müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Personalabteilung / bei PersoPoint einreichen. Sie erhalten Ihre erste Zulage am 1. des Monats, der auf Ihren Antrag folgt.

    Höhe und Zahlung  

    • Die Höhe der Sprachenzulage hängt vom Schwierigkeitsgrad des Tests ab.  
    • Sie wird monatlich zusammen mit Ihrem Gehalt gezahlt und ist anteilig fällig, wenn das Gehalt selbst anteilig gezahlt wird.  
    • Wenn Sie mehrere Sprachtests über Kenntnisse in drei Sprachen bestanden haben, erhalten Sie die entsprechenden Zulagen. 

    Zulage nach Kompetenzniveau

    Niveaustufe der Sprachkenntnisse

    Höhe der Zulage

    B1

    50 Euro

    B2

    60 Euro

    C1

    90 Euro

    C2

    110 Euro

    Diese Beträge sind monatliche Beträge, die an den Leitindex gebunden sind. Um den indexierten Bruttomonatsbetrag zu erfahren, müssen Sie daher mit dem letzten Steigerungskoeffizienten multiplizieren. 

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Vorschriften

  • Koninklijk besluit van 13 juli 2017

    Koninklijk besluit van 13 juli 2017 tot vaststelling van de toelagen en vergoedingen van de personeelsleden van het federaal openbaar ambt Gecoördineerde versie
  • Koninklijk besluit van 8 maart 2001

    Koninklijk besluit van 8 maart 2001 tot vaststelling van de voorwaarden voor het uitreiken van de bewijzen omtrent de taalkennis voorgeschreven bij artikel 53 van de wetten op het...
  • Koninklijk besluit van 16 mei 2003

    Koninklijk besluit van 16 mei 2003 tot toekenning van taalpremies aan de personeelsleden van het Federaal Administratief Openbaar Ambt Gecoördineerde versie