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Kompetenzentwicklungszulage
Zuletzt aktualisiert am
Wenn Sie eine zertifizierte Ausbildung erfolgreich abschließen, haben Sie Anspruch auf eine Kompetenzentwicklungszulage.
Seit dem 1. Januar 2013 ist es nicht mehr möglich, an zertifizierten Ausbildungen teilzunehmen. Der Kompetenzentwicklungszulage ist daher eine auslaufende Maßnahme und wird nicht mehr auf neue Mitarbeiter angewendet.
Anwendbar für
Vertragsbedienstete
Praktikanten
Statutarische Bedienstete
Mandatsträger
Inhaltsverzeichnis
Zahlung
Sie behalten den Anspruch auf die Auszahlung der Zulage bis zum Ende der Gültigkeitsdauer. Die Änderungen der Vorschriften zum 1. Januar haben keinen Einfluss auf die Zahlung Ihrer Zulage.
Diese Zulage wird jährlich im Laufe des Monats September auf der Grundlage Ihrer Leistungen im Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres in einer Summe ausgezahlt.
Die Zulage wird bei der Berechnung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes berücksichtigt.
Höhe
Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um nicht indexierte Jahresbeträge. Sie erhalten die Zulage je nach Ihrer Situation 8 oder 6 Jahre lang.
Attaché oder Berater (A2 oder A3): 3.000 € (6 Jahre)
Kumulierung mit Verbesserungen
Die Kompetenzentwicklungszulage kann nicht mit einer Verbesserung kumuliert werden. Die Höhe der Verbesserung wird um den Betrag der Kompetenzentwicklungszulage gekürzt.
Am Ende der Gültigkeit werden Sie gegebenenfalls in die Gehaltsstufe befördert, zu der Sie aufgrund Ihrer zertifizierten Ausbildung berechtigt waren, und Sie erhalten Ihre Verbesserung.
Berechnung der Kompetenzentwicklungszulage
Die Kompetenzentwicklungszulage wird getrennt berechnet und ausgezahlt
Die Kompetenzentwicklungszulage wird anteilig für die während des Bezugszeitraums erbrachten Leistungen gezahlt.
Der Bezugszeitraum für die Kompetenzentwicklungszulage 2019 läuft vom 1. September 2018 bis einschließlich 31. August 2019. Die Kompetenzentwicklungszulage wird anteilig berechnet: Jeder Monat mit vollen Leistungen wird mit 30/30 Teilen gleichgesetzt. Der Zähler wird bei unvollständigen Leistungen anteilig gekürzt. Für den gesamten Bezugszeitraum beläuft sich der zu zahlende Bruchteil schließlich auf x/360.
Die Kompetenzentwicklungszulage ist sozialversicherungspflichtig:
1. Eigenbeitrag:
statutarische Bedienstete: Abzug FHP (7,5%) und KIV (3,55 %)
Vertragsbedienstete: Abzug LSS (13,07 %)
2. Arbeitgeberbeitrag: die üblichen Prozentsätze
Die Kompetenzentwicklungszulage ist steuerpflichtig: Der Berufssteuervorabzug auf die Kompetenzentwicklungszulage wird pauschal berechnet, was bedeutet, dass ein bestimmter Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs einbehalten wird (also keine Berechnung des Berufssteuervorabzugs gemäß der Berufssteuervorabzugstabelle, die auf das Gehalt angewendet wird).
Die Kompetenzentwicklungszulage wird bei der Berechnung des Urlaubsgeldes berücksichtigt.
Dieses zusätzliche Urlaubsgeld wird zusammen mit dem regulären Urlaubsgeld gezahlt und wird wie folgt berechnet:
Die Kompetenzentwicklungszulage wird bei der Berechnung der Jahresendzulage berücksichtigt. Diese zusätzliche Jahresendzulage wird zusammen mit der Jahresendzulage gezahlt und wird wie folgt berechnet:
Beispiele für die Berechnung der Kompetenzentwicklungszulage