Jahresendzulage
Sie erhalten eine Jahresendzulage, wenn Sie im Referenzzeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des betreffenden Jahres ein Arbeitsentgelt erhalten haben. Sie wird im Dezember ausgezahlt.
Sie erhalten eine Jahresendzulage, wenn Sie im Referenzzeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des betreffenden Jahres ein Arbeitsentgelt erhalten haben. Sie wird im Dezember ausgezahlt.
Sie erhalten Ihre Jahresendzulage für den Zeitraum von Anfang Januar bis Ende September. Wenn Sie nur in den Monaten Oktober, November oder Dezember gearbeitet haben, erhalten Sie mithin keine Jahresendzulage.
Wenn Sie in diesem Referenzzeitraum nicht das volle Gehalt bezogen haben, z. B. weil Sie Teilzeit gearbeitet haben oder Ihre Arbeit erst im Mai aufgenommen haben, wird Ihre Jahresendzulage anteilig gekürzt.
Für Personalmitglieder, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst angehören, setzt sich die Jahresendzulage aus einem festen und zwei variablen Teilen zusammen:
Zusätzliche Bedingungen: der Zuschlag beträgt:
Für die anderen öffentlichen Dienste ist der Königliche Erlass vom 23. Oktober 1979 im Prinzip immer noch anwendbar, außer wenn er auf den Grundsatz der Jahresendzulage verweist, der für das Personal des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes gilt.
Weitere Informationen zur Berechnung und zum Einfluss von Urlaub und Abwesenheiten auf Ihre Jahresendzulage finden Sie in der Broschüre Berechnung Jahresendzulage (Calcul allocation de fin d‘année, siehe unten).
Die Jahresendzulage wird jedes Jahr im Dezember ausgezahlt. Im Jahr 2023 erfolgt die Auszahlung am 15. Dezember.
Die Jahresendzulage eines Personalmitglieds, dessen Arbeitsverhältnis endet (Ruhestand, Ableben, Kündigung oder Entlassung), wird in der Regel im Laufe des Monats ausgezahlt, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt.
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