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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Praktikanten
  • Statutarische Bedienstete
  • Mandatsträger

Inhaltsverzeichnis

  • Berechnungszeitraum

    Sie erhalten Ihre Jahresendzulage für den Zeitraum von Anfang Januar bis Ende September. Wenn Sie nur in den Monaten Oktober, November oder Dezember gearbeitet haben, erhalten Sie mithin keine Jahresendzulage.

    Wenn Sie in diesem Referenzzeitraum nicht das volle Gehalt bezogen haben, z. B. weil Sie Teilzeit gearbeitet haben oder Ihre Arbeit erst im Mai aufgenommen haben, wird Ihre Jahresendzulage anteilig gekürzt.

  • Beispiel

    Sie haben im Mai mit der Arbeit begonnen. Sie erhalten 5/9 Ihrer Jahresendzulage.

  • Höhe

    Für Personalmitglieder, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst angehören, setzt sich die Jahresendzulage aus einem festen und zwei variablen Teilen zusammen:

    • Für 2023 beläuft sich der feste Teil auf 886,76 Euro.
    • Der erste variable Teil beträgt 2,5 % Ihres indexierten Bruttojahresgehalts. Bei der Berechnung dieses variablen Anteils werden die Haushalts- oder Ortszulage, der im Rahmen der freiwilligen Viertagewochenregelung erhaltene Gehaltszuschlag und die Kompetenzentwicklungszulage berücksichtigt.
    • Der zweite variable Teil beläuft sich auf 7 % Ihres monatlichen Bruttogehalts für den Monat Oktober. Für die Berechnung wird hier nur die Haushalts- oder Ortszulage berücksichtigt.

    Zusätzliche Bedingungen: der Zuschlag beträgt: 

    • mindestens 100,95 Euro (= 201,8899 Euro am 1-10-2023)
    • höchstens 201,90 Euro (= 403,7798 Euro am 1-10-2023)

    Für die anderen öffentlichen Dienste ist der Königliche Erlass vom 23. Oktober 1979 im Prinzip immer noch anwendbar, außer wenn er auf den Grundsatz der Jahresendzulage verweist, der für das Personal des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes gilt.

    Weitere Informationen zur Berechnung und zum Einfluss von Urlaub und Abwesenheiten auf Ihre Jahresendzulage finden Sie in der Broschüre Berechnung Jahresendzulage (Calcul allocation de fin d‘année, siehe unten).

    Zahlung

    Die Jahresendzulage wird jedes Jahr im Dezember ausgezahlt. Im Jahr 2023 erfolgt die Auszahlung am 15. Dezember.

    Die Jahresendzulage eines Personalmitglieds, dessen Arbeitsverhältnis endet (Ruhestand, Ableben, Kündigung oder Entlassung), wird in der Regel im Laufe des Monats ausgezahlt, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt.

  • Contactez-nous

Vorschriften

  • Koninklijk besluit van 13 juli 2017

    Koninklijk besluit van 13 juli 2017 tot vaststelling van de toelagen en vergoedingen van de personeelsleden van het federaal openbaar ambt Gecoördineerde versie
  • Koninklijk besluit van 23 oktober 1979

    Koninklijk besluit van 23 oktober 1979 houdende toekenning van een eindejaarstoelage aan sommige titularissen van een ten laste van de Schatkist bezoldigd ambt Gecoördoneerde...