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Anwendbar für
  • Vertragsbedienstete
  • Praktikanten
  • Statutarische Bedienstete

Inhaltsverzeichnis

  • Bedingungen

    Es muss sich um Leistungen außerhalb der regulären Arbeitszeiten handeln, d. h.:

    • nachts zwischen 20:00 und 6:00 Uhr 
    • (ein Zeitraum, der zwischen 18:00 und 20:00 Uhr beginnt und um oder nach 22:00 Uhr endet, wird diesem Nachtzeitraum gleichgesetzt)
    • samstags, sonntags und an Feiertagen

    Sie erhalten diese Zulage nicht, wenn Sie Schichtarbeit leisten oder wenn Ihre normale Arbeitszeit Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddienste einschließt.

    Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer entsprechenden Arbeitsregelung und über die Gewährung der entsprechenden Zulage obliegt dem leitenden Beamten oder seinem Beauftragten.

    Höhe

    Die Zulage beläuft sich auf 1/1976 Ihres Bruttojahresgehalts/Stunde:

    • zu 100 %, wenn Sie an einem Sonntag oder einem Feiertag oder in einer Nacht vor einem Sonntag oder Feiertag arbeiten
    • zu 50 % in den anderen Fällen

    Sobald Ihre Leistungen 30 Minuten oder länger dauern, gelten sie als eine geleistete Stunde. Leistungen unter 30 Minuten gelten nicht als geleistete Stunde.

    Ausgleichsruhe 

    Sie können sich jedoch statt für eine Zulage auch für eine Ausgleichsruhe entscheiden. In diesem Fall entspricht die Ausgleichsruhe einer Freizeit von:

    • 200 % der geleisteten Zeit, wenn Sie Leistungen an einem Sonntag oder Feiertag oder in einer Nacht vor einem Sonntag oder Feiertag erbracht haben
    • 150 % der geleisteten Zeit in allen anderen Fällen

    Sie entscheiden selbst, wann Sie Ihre Ausgleichsruhe nehmen. Ihr Vorgesetzter muss eine entsprechende Genehmigung erteilen.


     

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Vorschriften

Koninklijk besluit van 13 juli 2017

Koninklijk besluit van 13 juli 2017 tot vaststelling van de toelagen en vergoedingen van de personeelsleden van het federaal openbaar ambt Gecoördineerde versie